31.10.2018 | Bundesfinanzhof

Abzug von Refinanzierungszinsen für notleidende Gesellschafterdarlehen

Verzichtet ein Gesellschafter unter der auflösenden Bedingung der Besserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen, sind bei ihm weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen nicht mehr als Werbungskosten abziehbar.

DKB

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24. Oktober 2017 (Az. VIII R 19/16) entschieden. Die nunmehr durch die Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen seien vielmehr nur auf Antrag zu 60 Prozent als Werbungskosten abziehbar.

Im Streitfall hatte der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bei einer Bank ein Darlehen aufgenommen, um selbst ein verzinsliches Gesellschafterdarlehen an die Kapitalgesellschaft auszureichen. In solch einem Fall sind die Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen grundsätzlich als Werbungskosten durch die Erträge aus dem Gesellschafterdarlehen veranlasst. Dies gilt, wie der BFH jetzt klargestellt hat, auch, wenn die Kapitalgesellschaft die geschuldeten Zins- und Tilgungszahlungen aus dem Gesellschafterdarlehen nicht erbringt.

Wechsel des Veranlassungszusammenhangs

Verzichtet der Gesellschafter aber gegenüber der Kapitalgesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein, kann dies für Schuldzinsen, die auf das Refinanzierungsdarlehen gezahlt werden, bis zum Eintritt des Besserungsfalls zu einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs der Aufwendungen führen: weg von den Kapitalerträgen aus dem Gesellschafterdarlehen hin zu den Beteiligungserträgen.

Ein solcher Wechsel des Veranlassungszusammenhangs tritt insbesondere ein, wenn der Gesellschafter durch den Verzicht auf Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft stärken will. Der Wechsel des Veranlassungszusammenhangs hat zur Folge, dass die Schuldzinsen aus dem Refinanzierungsdarlehen nunmehr einem Werbungskostenabzugsverbot unterliegen.

Gesellschafter muss Teileinkünfteverfahren beantragen

Um wenigstens 60 Prozent der Refinanzierungszinsen abziehen zu können, muss der Gesellschafter spätestens mit Abgabe der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr des Forderungsverzichts die Anwendung des sog. Teileinkünfteverfahrens für die Dividenden aus der Kapitalgesellschaft und die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten beantragen, was im Streitfall nicht erfolgt war. Dies sollte zur Vermeidung von Nachteilen in der Sanierungspraxis bedacht werden.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 31.10.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.