06.11.2018 | OLG Frankfurt am Main

Wettbewerbswidrige Abwerbung von Arbeitnehmern über ihr Privathandy

DKB

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass die höchstrichterlichen Grundsätze zur Wettbewerbswidrigkeit von Abwerbeversuchen am Arbeitsplatz auch gelten, wenn der Arbeitnehmer auf seinem privaten Handy angerufen wird. Der Anrufer müsse in diesem Fall zu Beginn des Gespräches nachfragen, ob der Angerufene am Arbeitsplatz sei.

Die Parteien sind jeweils bundesweit tätige Personaldienstleistungsunternehmen, die gewerblich Personal an Dritte überlassen. Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin kontaktierte einen Mitarbeiter der Antragstellerin innerhalb von fünf Tagen insgesamt sieben Mal auf dessen privatem Handy zur üblichen Arbeitszeit, um ihm eine Arbeitsstelle bei der Antragsgegnerin anzubieten. Nachfragen, ob der Angerufene am Arbeitsplatz sei, erfolgten nicht.

Grundsätzlich sei das Abwerben von Mitarbeitern eines anderen Unternehmens zwar Bestandteil des freien Wettbewerbs und damit hinzunehmen, so die Richter. Unzulässig seien jedoch Abwerbemaßnahmen, durch die die Betriebsabläufe stören und beeinträchtigen.

Folgekontakte am Arbeitsplatz sind wettbewerbswidrig

Ein Anruf sei danach zumutbar, wenn er nur der ersten kurzen Kontaktaufnahme dient. Folgekontakte am Arbeitsplatz seien hingegen wettbewerbsrechtlich unzulässig. "Ein Personalberater, der einen Mitarbeiter am Arbeitsplatz telefonisch zum Zwecke der Abwerbung anspricht, betreibt im Betrieb des Arbeitgebers eine gegen diesen gerichtete Werbung zu Gunsten eines Wettbewerbers", betont das OLG unter Rückgriff auf höchstrichterliche Rechtsprechung. Dies müsse ein Arbeitgeber nicht unbeschränkt dulden.

Die dargestellten höchstrichterlichen Grundsätze würden in der heutigen Arbeitswelt auch gelten, wenn der Anruf nicht über das private Handy des Mitarbeiters erfolge. Der Personalberater müsse in diesem Fall zu Beginn des Gespräches erfragen, ob der Angerufene am Arbeitsplatz sei, und sich in dem Fall auf eine erste kurze Kontaktaufnahme beschränken. Damit seien auch die Interessen des Arbeitgebers gewahrt, nicht über Gebühr durch gegen ihn gerichtete Maßnahmen von Wettbewerbern belästigt zu werden, fasst das OLG zusammen.

Das Urteil vom 09.08.2018 (Az. 6 U 51/18) ist rechtskräftig.

(OLG Ffm. / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.11.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.