17.10.2018 | OLG Hamm

Pflichtteilsanspruch: Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich

Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs einer Ehefrau wird der Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt. Im Vorfeld getätigte vorweggenommene Erbfolgen spielen dabei keine Rolle.

DKB

Ein noch zu Lebzeiten eines Erblassers auf dessen Sohn übertragener Hof gehört nicht zum Nachlass, entschied das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 20.07.2018 (Az. 9a Lw 42/16).

Im verhandelten Fall ging es um einen 78-jährigen verstorbenen Landwirt, der einen Hof im Wert von rund 50.000 Euro besessen hatte. Mehr als zehn Jahre vor seinem Tod hatte er diesen notariell im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn übertragen, was die Ehefrau auch so genehmigt habe. Kurz nach der Eintragung im Grundbuch verkaufte der Sohn den Hof. Nach dem Tod des Landwirts pochte die Witwe dann auf die Zahlung eines (Mindest-)Pflichtteils von etwa 6.100 Euro ausgehend von dem Wirtschaftswert des Hofes.

Vergeblich: Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch scheitere daran, dass seit der Übertragung des Hofes mehr als zehn Jahre verstrichen seien, so die erstinstanzliche Begründung. Das OLG Hamm führte zudem aus, dass ein Abfindungsanspruch ausscheide, weil die Witwe nach ihrer Enterbung mit dem Testament vom März 2002 weder zum Zeitpunkt der Hofübertragung noch bei Eintritt des Erbfalls Miterbin gewesen sei. Auch ein Pflichtteilsanspruch stünde ihr nicht zu. Bei der Berechnung des Pflichtteils sei nämlich auf den Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Hof allerdings aufgrund der lebzeitigen Übertragung nicht mehr zum Nachlass gehört, weshalb er bei der Berechnung des Pflichtteils keine Berücksichtigung mehr finden könne.

(OLG Hamm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.10.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.