25.09.2018 | OLG Köln

Krankenversicherung darf Behandlungsfehler annehmen

Ein Arzt – in diesem Fall ein Zahnarzt – muss dulden, dass eine private Krankenversicherung Patienten über vermutete Behandlungsfehler informiert. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln jetzt entschieden.

DKB

Im verhandelten Fall hatte eine Versicherung die Erstattung von Behandlungskosten unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass der Zahnarzt beim Setzen eines Zahnimplantats den Wurzelrest nicht vollständig entfernt habe. Der Zahnmediziner sah durch diese – nach seiner Auffassung offensichtlich unrichtige – Aussage seine ärztliche Reputation in Fachkreisen sowie das Patientenverhältnis beschädigt. Er beantragte daher, der Versicherung diese Behauptung gerichtlich untersagen zu lassen.

Erfolglos, wie sich herausstellte. Die Richter am Kölner OLG entschieden dabei mit Beschlüssen vom 25.06.2018 und 22.08.2018 (Az. 5U 26/18) in zweiter Instanz allerdings nicht darüber, ob die Versicherung zur Erstattung verpflichtet sei. Denn genau dieser Entscheidung dürfe nicht durch eine Unterlassungsanordnung vorgegriffen werden, so ihre Argumentation, die sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützt. Ob die Behauptung der Versicherung am Ende wahr und erheblich ist, solle allein im Ausgangsverfahren geklärt werden.

Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Krankenversicherung sich nur gegenüber der Patientin und nicht gegenüber einem größeren Personenkreis geäußert habe. Schließlich sei die Klage auch nicht etwa deshalb erfolgreich, weil die Unrichtigkeit der Aussage auf der Hand gelegen habe. Der ihrerseits ärztlich beratenen Krankenversicherung habe sich nicht aufdrängen müssen, dass es sich bei dem in der Röntgenaufnahme festgestellten Befunden keinesfalls um Wurzelrest handeln könne.

(OLG Köln / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.09.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.