14.09.2018 | Bundesgerichtshof

Zahnarzt: Zum Honoraranspruch bei fehlerhaften implantologischen Leistungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Honoraranspruch eines Zahnarztes für implantologische Leistungen entfällt, wenn die Implantate fehlerhaft eingesetzt wurden und eine Korrektur ihrer Position durch Nachbehandlung nicht möglich ist.

DKB

Ein Zahnarzt setzte bei der Patientin acht Implantate ein. Da die Patientin die Behandlung vorzeitig abbrach, unterblieb die vorgesehene prothetische Versorgung der Implantate, die sich derzeit noch im Kieferknochen befinden. Für die Teilleistungen wurden über 34.000 Euro in Rechnung gestellt. Die Patientin verweigerte die Bezahlung und gab an, dass sämtliche Implantate unbrauchbar seien, weil sie nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert worden seien. Ein Nachbehandler könne eine den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende prothetische Versorgung des Gebisses aufgrund der gemachten Fehler nicht mehr bewirken. Bei den noch in Betracht kommenden Behandlungsalternativen bestehe nur noch die Wahl zwischen "Pest und Cholera".

Leistungen waren insgesamt nutzlos

Dennoch erkannte das Oberlandesgericht einen Honoraranspruch von knapp der Hälfte des geforderten Betrags an. Der BGH hat auf die Revision der Patientin dieses Urteil jedoch aufgehoben (Urteil vom 13. September 2018, Az. III ZR 294/16). Die Angaben der Patientin hätten sich bei der Beweisaufnahme bestätigt, daher könne ein Anspruch auf Honorarzahlung in der zuerkannten Höhe nicht bejaht werden. Die implantologischen Leistungen seien für die Patientin insgesamt nutzlos, sodass kein Honoraranspruch bestehe.

Behandlungsvertrag durch konkludente Kündigung beendet

Der Behandlungsvertrag sei zunächst wirksam zustande gekommen ist. Dieser stelle einen Dienstvertrag über Dienste höherer Art dar und konnte als solcher jederzeit ohne Gründe gekündigt werden. Indem die Patientin die Behandlung wegen anhaltender Beschwerden abbrach und sich von einem anderen Zahnarzt weiterbehandeln ließ, habe sie den Behandlungsvertrag vorzeitig durch konkludente Kündigung beendet. Der Zahnarzt habe sich schuldhaft und nicht nur geringfügig vertragswidrig verhalten.

Die eingesetzten Implantate seien objektiv und subjektiv völlig wertlos, da es keine der Patientin zumutbare Behandlungsvariante gebe, die zu einem wenigstens im Wesentlichen den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechenden Zustand hinreichend sicher führen könnte.

Das Berufungsgericht wird nunmehr diejenigen Positionen aus der Honorarrechnung ermitteln müssen, die nach Abzug der Vergütung für die nicht beziehungsweise nutzlos erbrachten Leistungen als berechtigt verbleiben.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.09.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.