10.09.2018 | FG Münster

Besteuerung von Arbeitslohn in sog. Dreieckssachverhalten

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass ein Besteuerungsrecht für sog. Drittstaateneinkünfte nicht ohne Rücksicht auf die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Quellenstaat (Drittstaat), ausgeübt werden kann.

DKB

Drittstaateneinkünfte sind Einkünfte, die nicht aus der BRD oder dem anderen Wohnsitzstaat stamme. Sofern der BRD kein Besteuerungsrecht zusteht und der Quellenstaat sein Besteuerungsrecht an einen anderen Staat weiterreicht, findet zudem auch die innerstaatliche Rückfallklausel keine Anwendung, wenn die Einkünfte in dem Quellenstaat jedenfalls an sich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Deutschland – Schweiz – Frankreich

Der Kläger wohnte in den Streitjahren zusammen mit seiner ebenfalls klagenden Ehefrau hauptsächlich in Deutschland, arbeitete in der Schweiz und bezog in Frankreich eine Zweitwohnung, von der aus er arbeitstäglich seine Arbeitsstätte in der Schweiz aufsuchte. Zwischen allen drei Staaten (Deutschland-Schweiz, Deutschland-Frankreich und Schweiz-Frankreich) bestehen DBA. Der auf die Tätigkeit in der Schweiz entfallende Arbeitslohn wurde in Frankreich besteuert. Die Schweiz besteuerte den Arbeitslohn aufgrund der Grenzgänger-Regelung des DBA Schweiz-Frankreich nicht. In ihren Einkommensteuererklärungen behandelten die Kläger den Arbeitslohn als in Deutschland steuerfrei. Das Finanzamt bezog den Arbeitslohn hingegen in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuerfestsetzungen mit ein.

Keine Anwendung der innerstaatlichen Rückfallklausel

Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG Münster mit Urteil vom 1. Juli 2018 (Az. 1 K 42/18 E) statt. Das Gericht hat zunächst die Anwendung der innerstaatlichen Rückfallklausel verneint und dies damit begründet, dass Einkünfte, die aus einer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit resultieren, in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig sind. Der Umstand, dass die Schweiz ihr Besteuerungsrecht für diese Einkünfte aufgrund des mit Frankreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens an Frankreich „weitergeleitet“ habe, erfülle nicht die Voraussetzungen der Rückfallklausel.

Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Im Hinblick darauf, dass der BRD im Verhältnis zu Frankreich ein Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn zustehe, führt das Gericht aus, dass Deutschland dieses Besteuerungsrecht nicht ohne Rücksicht auf das mit der Schweiz abgeschlossene DBA ausüben könne. Da Deutschland das Besteuerungsrecht für den in der Schweiz erzielten Arbeitslohn der Schweiz zugewiesen habe, könne sich Deutschland gegenüber Frankreich nicht darauf berufen, dass ihm ein Besteuerungsrecht für Drittstaateneinkünfte zustehe.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 10.09.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.