03.09.2018 | FG Köln
Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehen steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden und stellt sich damit ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter.
Geklagt hatte ein Unternehmen, das Ende des Jahres 2016 die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier plante. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte.
Lohnversteuerung der Zuwendungen
Die Klägerin berechnete im Rahmen der Lohnversteuerung die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer, indem sie die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer berücksichtigte. Demgegenüber verlangte das Finanzamt, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, so dass sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab.
Keine Zurechnung von "No-Shows" bei den Kollegen
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg (Urteil vom 27.6.2018, Az. 3 K 870/17). Nach der Urteilsbegründung sei es nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sog. "No-Shows" zuzurechnen seien. Dies gelte im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen gehabt hätten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept habe jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen. Mit seinem Urteil stellt sich das FG Köln ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter (vgl. BMF-Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5 - S 2332/15/100001).
Revision eingelegt
Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 31/18 geführt wird.
(FG Köln / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.09.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.