23.07.2018 | FG Baden-Württemberg

Islamischer Verein kann gemeinnützig sein

Das Finanzamt hatte einem religiösen Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt, nachdem dieser einen zweifelhaften Prediger eingeladen hatte. Letzteres reiche allerdings nicht aus, um generell an seiner Verfassungstreue zu zweifeln, befanden die Finanzrichter in Baden-Württemberg.

DKB

Eine islamische Religionsgemeinschaft führt, als Verein organisiert, unter anderem ein wöchentliches Freitagsgebet und den Fastenmonat Ramadan mit Abendessen durch. Außerdem errichtet der Verein Infostände zum Islam in der Fußgängerzone, unterstützt Gemeindemitglieder, engagiert sich in der Krankenhaus- und Gefängnisseelsorge und erteilt Arabischunterricht. 

Auf seiner Internetseite distanziert sich die Religionsgemeinschaft von Personen, die zu Gewalt, Extremismus und Fremdfeindlichkeit aufrufen. Außerdem beteiligt sich der Verein aktiv an den internationalen Wochen gegen Rassismus.

Gemeinnützig auf Widerruf

Das Finanzamt hatte der Gemeinschaft daher zunächst eine Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit mit Widerrufsvorbehalt erteilt. Nachdem in der Moschee des Klägers ein Theologe, dem die Einreise nach Deutschland verboten gewesen war, einen Vortrag gehalten hatte, widerrief es diese aber.

Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 5. März 2018 (Az. 10 K 3622/18) befand. Denn die Satzung des Vereins erfülle die abgabenrechtlichen Anforderungen, so die Richter. Danach verfolge der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er fördere die Allgemeinheit, auch wenn nur Personen muslimischen Glaubens Mitglieder werden könnten. Dies sei bei einer muslimischen Religionsgemeinschaft aber sachlich gerechtfertigt.

Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verein gegen die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit verstoßen habe. Er werde nicht in einem Verfassungsschutzbericht als extremistisch eingestuft. Ein einmaliger Auftritt eines gegebenenfalls salafistischen Predigers reiche nicht aus, um an der Verfassungstreue zu zweifeln. Offen ließ das Gericht indes, wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn es zu regelmäßigen Auftritten solch umstrittener Persönlichkeiten kommen würde.

(FG Ba-Wü / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.07.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.