23.07.2018 | OLG Frankfurt a. M.

Zu Zulässigkeit von Wirkungsaussagen medizinischer Behandlungsmethoden

Werbung mit Wirkungsaussagen medizinischer Behandlungsmethoden ist zulässig, solange nicht dargelegt wird, dass die Behauptung wissenschaftlich umstritten ist oder ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehlt, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). Ist die Wirkaussage umstritten, muss der Werbende nachweisen, dass die Aussage zutreffend ist. 

Ein Arzt warb auf seiner Homepage für verschiedene Heilverfahren im Bereich der Osteopathie, darunter auch das Behandlungsverfahren der Craniosakralen Osteopathie. Dieses habe u.a. den Vorteil, dass "mit dem Einfühlen in den Craniosacral-Rhythmus ... der Arzt die Möglichkeit (hat), Verspannungen, Knochenverschiebungen, Krankheiten und Verletzungen aufzuspüren und zu lösen". Dagegen klagte ein gewerblicher Unternehmensverband auf Unterlassen. Er ist der Ansicht, die genannten Behandlungsverfahren zählten zu den alternativmedizinischen Heilmethoden, denen der wissenschaftliche Wirksamkeitsnachweis fehle.

Keine Werbung mit Wirksamkeit Craniosakraler Osteopathie

Dem folgte das OLG teilweise: Die Werbebehauptungen für das Behandlungsverfahren der "Craniosakralen Osteopathie" seien zu unterlassen. Weitere Wirksamkeitsangaben, die der Arzt zu den Verfahren der Osteopathie und Säuglingsosteopathie gemacht hatte, dürfe der beklagte Arzt dagegen weiter werbend einsetzen. Das OLG betont in seinem Urteil vom 21.06.2018 (Az. 6 U 74/17) zunächst die allgemeinen Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung. Werbung mit bestimmten Wirkaussagen einer medizinischen Behandlung sei nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche. Grundsätzlich seien strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können.

Nur randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien tragfähig

Den Nachweis dieser Wirksamkeit müsse der beklagte Arzt jedoch erst führen, wenn der Kläger hinreichend konkret darlege, dass die Werbebehauptung wissenschaftlich umstritten sei oder ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehle. Dabei müsse die wissenschaftliche Absicherung des Wirkungsversprechens bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein. Nicht ausreichend sei es dagegen, sich erst im Prozess auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu berufen. Studienergebnisse seien nur tragfähig, wenn es sich um randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien handele.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der Kläger kann binnen eines Monats eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einreichen.

(OLG Ffm. / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.07.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.