16.07.2018 | Bundesverfassungsgericht

MRT-Leistungen bleiben Radiologen vorbehalten

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Kardiologen mit Zusatzweiterbildung „MRT - fachgebunden“ nicht zur Entscheidung angenommen.

Ein Facharzt für Innere Medizin hatte nach einer Zusatzweiterbildung („MRT - fachgebunden -“) bei der kassenärztlichen Vereinigung Berlin die Abrechnungsgenehmigung für MRT-Leistungen beantragt. Vergebens, denn diese sei den entsprechenden Fachärzten vorbehalten, so die Begründung. Dadurch sah der Arzt die Verfassung verletzt und wandte sich unter Berufung auf den Gleichheitssatz an das Bundesverfassungsgericht. Auch hier blieb er allerdings erfolglos.

Denn die obersten Richter sahen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht verletzt. Vielmehr seien die der Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung zugrunde liegenden Qualitätssicherungsvereinbarungen nicht zu beanstanden. Der Artikel drei des Grundgesetzes gebiete zwar, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, ließe aber - gerechtfertigte - Differenzierungen zu.

Eine Ungleichbehandlung von Radiologen und Nicht-Radiologen ließe sich unabhängig von deren jeweiligen individuellen Fachkenntnissen allein auf das Gebot der „Sicherung der Wirtschaftlichkeit“ laut SGB V stützen. Damit habe der Gesetzgeber die Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen bewusst Radiologen vorbehalten. Es sei ihm darum gegangen, den Anreiz für Fachärzte mit Zusatzweiterbildung zu unterbinden, sich selbst Patienten für die eigene Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen zu überweisen. Nur durch die Trennung von Diagnose und Therapie könnten wirtschaftliche Fehlanreize wirksam vermieden werden.

(BVerfG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.07.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.