27.06.2018 | Beratertipp

Erbschaftsteuer: Auflagen in Testamenten als Gestaltungsmittel

DKB

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Auflagen in Testamenten oder anderen letztwilligen Verfügungen können helfen, Erbschafsteuern zu sparen. Welche Auflagen dabei besonders beliebt sind und in welchen Fällen man darauf verzichten sollte, klärt dieser Beitrag.

(Foto: © maho - Fotolia.com)

Nachlassverbindlichkeiten mindern grundsätzlich den steuerpflichtigen Erwerb und führen dazu, dass die Erbschafsteuer sinkt. Der Begriff „Nachlassverbindlichkeiten“ folgt dem zivilrechtlichen Sprachgebrauch in § 1967 Abs. 1 BGB, wonach die erbende Person für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Unterschieden werden dabei

  • die sog. Erblasserschulden und
  • die sog. Erbfallschulden.

Bei den Erbfallschulden wird noch zwischen den sog. unmittelbaren Erbfallschulden und den erst nach dem Erbfall entstehenden, ebenfalls die Erben treffenden Nachlasskosten und Erbschaftsverwaltungskosten, zu den z.B. Beerdigungs- und Testamentsvollstreckungskosten zählen, differenziert.  Die Differenzierung ist erbschafsteuerlich bedeutsam, denn teilweise wird ihr Abzug bei der Erbschafsteuer eingeschränkt.

Das ist vor allem beim Abzug der sog. Erbfallschulden nach § 10 Abs. 5 Ziff. 3 ErbStG der Fall,  insbesondere, wenn es um den Abzug von Beerdigungskosten als besondere Art der Erbschaftsverwaltungskosten geht.

Beerdigungs- und Grabpflegekosten

Immer abziehbar sind folgende Beerdigungskosten, und zwar auch dann, wenn die erbende Person nicht gesetzlich, sondern lediglich sittlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist.

Übernahme der Kosten – sittliche Pflicht reicht Nach § 10 Abs. 5 ErbStG abziehbar Nach § 10 Abs. 5 ErbStG nicht abziehbar
Die eigentlichen Beerdigungskosten Bestattung, Kosten für bürgerliche und ggf. kirchliche Trauerfeier, Kosten der Todesanzeige, vom Erbin/Erben übernommene Reisekosten für sich und andere Trauergäste, Kosten der für die Beerdigung eigens angeschafften Trauerkleidung usw. Keine Einschränkung
Ein angemessenes Grabdenkmal Entsprechend der Lebensstellung der verstorbenen Person Kosten für ein Grabdenkmal, dass im Verhältnis zur Lebensstellung verstorbenen Person unangemessen hoch ist
Grabpflegekosten Übliche Grabpflege mit dem Kapitalwert, d.h. dem 9,3 fachen Jahreswert Länger andauernde Grabpflegekosten oder Grabpflegkosten für eine andere Person

Werden in einem Nachlassfall höhere Kosten aufgewendet, verweigert die Finanzverwaltung grundsätzlich den Abzug dieser Kosten. Dies lässt sich vermeiden, in dem die Übernahme solcher Kosten in der letztwilligen Verfügung, etwa im Testament oder Erbvertrag, durch eine Auflage angeordnet wird.

Mit der Auflage ordnet die Erblasserin bzw. der Erblasser ein bestimmtes rechtlich zulässiges Tun oder Unterlassen an, dass die mit der Auflage beschwerte Person, in der Regel die Erbin bzw. der Erbe, zu erbringen hat. In der Praxis kommen sehr häufig Auflagen im Zusammenhang mit Beerdigungs- und Grabpflegekosten vor. Liegen diese Kosten höher als die, die der Fiskus nach § 10 Abs. 5 Ziff. 3 ErbStG anerkennt, sind diese zwar nicht als Erbschaftsverwaltungskosten abziehbar, aber nach § 10 Abs. 5 Ziff. 2 ErbStG, da es sich um eine von der verstorbenen Person angeordneten Auflage handelt.

Einigung unter den Beteiligten vorab sinnvoll

Grundsätzlich stellen Auflagen eine Belastung dar, die nicht immer auf Gegenliebe der erbenden Generation stößt. Aber sind sich die Beteiligten einig, weil sie ohnehin diese Kosten auch ohne entsprechende Auflage aufwenden würden, kann die Aufnahme einer entsprechenden Auflage in die letztwillige Verfügung aus steuerlicher Sicht sinnvoll sein. Denn so können Kosten, die über § 10 Abs. 5 Ziff. 3 ErbStG hinausgehen, auch als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden.

Praxishinweis: Solche Gestaltungen machen allerdings nur dann Sinn, wenn das Vermögen so hoch ist, dass auch nach Abzug der persönlichen Freibeträge Erbschafsteuer zu zahlen wäre. Insbesondere, wenn nicht miteinander verwandte Personen oder weiter entfernte Verwandte zur Erbin/zum Erben eingesetzt werden, können solche Gestaltungen zu erheblichen Steuereinsparungen führen. Denn hier wird lediglich ein persönlicher Freibetrag von 20.000 EUR gewährt und der Steuersatz beträgt häufig, etwa bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, 30 Prozent.

Beliebt sind insbesondere folgende Auflagen:

  • Übernahme von Kosten für ein sehr teures Grabdenkmal (nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG wären nur die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal abziehbar)
  • Kosten für eine Grabpflege von mehr als 9,3 Jahren
  • Kosten für die Grabpflege einer anderen Person, etwa für einen vorverstorbenen Elternteil oder andere Verwandten, etwa einem vorverstorbenen Geschwisterteil, die häufige ohnehin übernommen werden
  • Kosten für Erinnerungsfeiern/Nachrufe der verstorbenen Person, etwa, wenn die verstorbene Person künstlerisch tätig war und aus Anlass des Todes eine Ausstellung über das Werk stattfinden soll
  • Andere Aufgaben, die die Erbin/der Erbe ohnehin übernimmt

Auflagen als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar 

Erbschaftsteuerlich sind Auflagen als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abziehbar und deshalb als Gestaltungsmittel, gerade in Familien, deren Mitglieder sich gut verstehen, sehr beliebt. Trotzdem sollte beachtet werden, dass die Auflage auch eine Belastung darstellen kann, etwa, wenn der Nachlass dann doch nicht so werthaltig ist, wie zunächst angenommen. Ist dann ein sehr teures Grabdenkmal angeordnet, ist die erbende Person grundsätzlich verpflichtet, dieses auch anzuschaffen.

Übrigens: Werden Auflagen nicht beachtet, ist es denkbar, dass die Person, die die Erbschaft erhalten hätte, wenn die tatsächlich erbende Person nicht Erbin/Erbe geworden wäre, auf Erfüllung klagt.

Beispiel: Die Mutter M setzt als Erbin ihr einziges Kind, ihre Tochter T und ihre beiden bereits volljährigen Enkelsöhne als Ersatzerben im Testament ein und bestimmt außerdem in Form einer Auflage, dass von der erbenden Person auch das Grab ihres verstorbenen Mannes, Vater von T, ordentlich gepflegt werden soll. Würde T sich weigern, das Grab ihres Vaters zu pflegen, könnte ihre beiden Söhne auf Erfüllung klagen. Da aber zu erwarten ist, das T ohnehin das Grab ihres Vaters pflegen wird, wird sie durch eine solche Auflage nicht belastet, kann aber die Kosten dafür als Nachlassverbindlichkeiten aufgrund einer Auflage nach § 10 Abs. 5 Ziff. 3 ErbStG bei Erbschafsteuer abziehen. Auch ist nicht zu erwarten, dass ihre Söhne sie auf Erfüllung verklagen, zumindest, wenn sich die Familie gut versteht.

Würde es sich bei ihr nicht um die Tochter, sondern um eine Nichte von M handeln, wäre es solche Gestaltung noch sehr viel attraktiver, da Nichten in die Steuerklasse II eingestuft werden und lediglich einen persönlichen Freibetrag von 20.000 EUR erhalten. Alles, was darüber hinausgeht unterliegt einem Steuersatz von mindestens 15 %, der jedoch schon sehr schnell auf 20 % steigt.

Achtung! Ist zu erwarten, dass die Beteiligten nicht friedlich miteinander umgehen werden, sollten Auflagen, die ausschließlich der Reduzierung der Erbschafsteuer dienen, nicht in die letztwillige Verfügung (Testament/Erbvertrag) aufgenommen werden. Denn in streitigen Fällen ist die Abwicklung des Nachlasses ohnehin häufig sehr kompliziert; da ist es nicht sinnvoll, weitere Komplikationen durch Auflagen, die lediglich die Erbschafsteuer senken sollen, einzubauen.

 

* Über die Autorin:

Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Sie ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. E-Mail: s.christ@netcologne.de

 

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.06.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.