20.06.2018 | FG Münster

Vorfälligkeitsentschädigung kann Erbschaftsteuer mindern

Müssen im Rahmen einer Nachlassregelung im Zusammenhang mit vorzeitigen Darlehensablösungen Vorfälligkeitsentschädigungen gezahlt werden, können diese gegebenenfalls als Nachlassverbindlichkeiten von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Otto-Schmidt-Verlag

In einem vom Finanzgericht (FG) Münster entschiedenen Fall hatte zunächst eine Nachlasspflegerin mit gerichtlicher Genehmigung zu einem Nachlass gehörende Grundstücke verkauft und die für die Grundstücke aufgenommenen Darlehen vorzeitig abgelöst. Dafür hatte die Bank Vorfälligkeitsentschädigungen verlangt. Später wurden die Erben ermittelt und vom Finanzamt erbschaftsteuerlich veranlagt. Die Vorfälligkeitsentschädigungen ließ es dabei als steuermindernde Nachlassverbindlichkeiten nicht gelten.

Zu Unrecht, wie die Richter am FG Münster mit Urteil vom 12. April 2018 (Az. 3 K 3662/16 Erb) entschieden. Die Aufwendungen seien als Nachlassregelungskosten anzusehen und damit als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Es handele sich nicht um Kosten der Verwaltung, sondern vielmehr um Kosten der Sicherung des Nachlasses. Die Vorfälligkeitsentschädigungen stünden in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses, weil die Herausgabe von vier mit Darlehen belasteten Grundstücken an eine Vielzahl von Erben nicht praktikabel gewesen wäre.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 17/18 anhängig.

(FG Münster / STB Web)

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