30.05.2018 | Kommentar

Zinssatz von 6 Prozent: Rote Karte für den BFH durch den BFH

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Da hatte der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im November noch entschieden, dass ein Zinssatz von 6 Prozent jährlich, den der Fiskus für Steuernachzahlungen trotz der aktuell schon lange anhaltenden Niedrigzinsphase erhebt, völlig in Ordnung sei und zur Begründung insbesondere Zinssätze herangezogen, die Banken für Überziehungskredite und private Kreditkartenkredite verlangen. Dem hat der IX. Senat des BFH in einer aktuellen Entscheidung vom 25.4.2018 energisch widersprochen. Das hat Seltenheitswert! 

(Foto: © omphoto / photocase.de)

Der Annahme eines verfestigten Niedrigzinsniveaus könne nicht entgegengehalten werden, dass bei Kreditkartenkrediten für private Haushalte Zinssätze von rund 14 v.H. und bei Girokontenüberziehungen Zinssätze von rund 9 v.H. anfallen, so der IX. Senat. Denn bei diesen Krediten würden Sonderfaktoren gelten, die nicht als Referenzwerte für ein realitätsgerechtes Leitbild geeignet seien und kritisierte damit ausdrücklich(!) die Entscheidung des III. Senat. Diese Entscheidung lässt hoffen, dass endlich Bewegung in Sachen Zinsen auf Steuernachforderungen kommt.

Hintergrund der aktuellen Entscheidung ist ein Verfahren, in dem das Finanzamt im Anschluss an eine Betriebsprüfung u.a. Zinsen in Höhe von 240.831 EUR für 2015 festsetzte. Hiergegen legten die Betroffenen, ein Ehepaar, Einspruch ein. Der Einspruch wurde wegen des in dieser Frage anhängigen Verfahrens beim BVerfG ruhend gestellt; die zugleich beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde jedoch sowohl vom Finanzamt wie auch von dem dann angerufenen Finanzgericht abgelehnt; der BFH bewilligte nunmehr die Aussetzung der Vollziehung der Zinsfestsetzung und entschied zugleich, dass die in der Vergangenheit auf die Zinsen entstandenen Säumniszuschläge entfallen (vgl. BFH Beschluss vom 25.4.2018, Az. IX 21/18, STB Web berichtete).

Strukturell und verfestigtes Niedrigzinsniveau

Begründet wird die Entscheidung mit "schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln" an der derzeitigen Zinshöhe; zumindest für Veranlagungszeiträume ab 2015. Der Zinssatz von 6 Prozent jährlich stelle eine realitätsferne Bemessung des Zinssatzes, der den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletze, dar. Und zwar nicht nur in den Fällen, in denen Zinsen für Steuernachzahlungen erhoben werden, sondern auch dann, wenn sie für Steuerguthaben von der Finanzverwaltung gezahlt würden. Angesichts moderner Datenverarbeitungstechniken rechtfertigen auch die Interessen des Fiskus an Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung nicht einen derart hohen pauschalen seit 1961 geltenden Zinssatz. Zumal in Fällen wie dem Entscheidungsfall Steuerpflichtige den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung nicht selbst beeinflussen könnten, da Beginn, Dauer und die Auswertung einer Außenprüfung vom Fiskus vorgegeben würden. Das Ziel der Verzinsung von Steuernachforderungen, potentielle Liquiditäts- und Zinsvorteile der Steuerpflichtigen abzuschöpfen, gehe zumindest – so der BFH - im Streitzeitraum 2015 wegen der andauernden Niedrigzinsphase ins Leere.

Was bedeutet die Entscheidung für die Beratungspraxis?

Zunächst lässt die Entscheidung hoffen, dass endlich Bewegung in die Frage der Zinshöhe kommt. Für die Beratungspraxis ist das Thema "Zinsen" äußerst heikel, insbesondere wenn Steuernachforderungen aufgrund von Betriebsprüfungen erst Jahre später vom Finanzamt festgesetzt werden. Denn die hohen Zinsen führen in der Praxis gerade nach Außenprüfungen häufig dazu, dass die gesamte Steuernachforderung auf 150 Prozent und mehr der eigentlichen Steuernachzahlung steigt, ohne dass dies durch entsprechende Zinseinnahmen der Betroffenen in der Zwischenzeit kompensiert wird. Einfach, weil der Markt solche Zinsen nicht hergibt.

Angesichts der überzeugenden Argumentation des BFH bei seinem aktuellen Beschluss steigt die Hoffnung, dass auch das BVerfG die derzeitige Zinsregelung kippen wird. Trotzdem bleiben Risiken. Auch wenn der BFH den Steuerpflichtigen die gewünschte AdV bewilligt hat, ist zu beachten, dass durch die Bewilligung der AdV ein neues Zinsrisiko entstanden ist. Denn sollte der Einspruch im Hauptsacheverfahren nicht erfolgreich sein, ist der ausgesetzte Betrag – hier die festgesetzten Zinsen – seinerseits grundsätzlich für den Zeitraum der Aussetzung zu verzinsen (vgl. § 237 Abs. 1 Satz 1 AO); und zwar aktuell mit 6 Prozent jährlich. Mit anderen Worten: hält das BVerfG wider Erwarten die derzeitige Zinsregelung in vollem Umfang für verfassungsgemäß, sind nicht nur die ausgesetzten Zinsen zu zahlen, sondern auf den ausgesetzten Betrag für die Laufzeit der gewährten AdV Zinsen in Höhe von 6 Prozent.

BVerfG: Zwei Szenarien denkbar

Hält das BVerfG den derzeitigen Zinssatz für zu hoch, sind zwei Szenarien denkbar:

  1. die Verzinsung wird in voller Höhe für unzulässig erklärt; dann wird dem Einspruch in vollem Umfang abgeholfen; Zinsen auf den ausgesetzten Betrag werden naturgemäß keine erhoben,

oder

  1. das BVerfG hält einen unter 6 Prozent liegenden Zinssatz für angemessen und lässt diesen gelten. In diesem Fall würde dem Einspruch nur teilweise abgeholfen, im Übrigen wäre er abzuweisen, mit der Folge, dass für diesen Teil Zinsen auf die ausgesetzten Zinsen in Höhe des vom BVerfG festgestellten zulässigen Zinssatz zu zahlen sind.

Bewilligung der AdV birgt neues Zinsrisiko

Die Zinsrisiken lassen sich vermeiden, wenn keine AdV erfolgt. Auf diese Zusammenhänge ist in der Beratung unbedingt hinzuweisen. Daher verbleibt es bei dem schon zur Entscheidung des BFH vom 9.11.2017 (Az. III R 10/16, STB Web berichtete) gegebenen Tipp, nach Möglichkeit bei Einsprüchen keinen Antrag auf AdV zu stellen. Zumindest, wenn die Betroffenen über genügend Liquidität verfügen. Auch im Übrigen sollte die Entstehung von Zinsen vermieden werden, etwa durch "freiwillige" Zahlungen vor Festsetzung der Steuer, vgl. dazu ausführlich STB Web vom 21.3.2018.

Dabei handelt es sich um reine Vorsichtsmaßnahmen, die nicht darüber hinwegtäuschen sollen, dass die Entscheidung des BFH sehr zu begrüßen ist und die Erwartung schürt, dass das BVerfG diesem Weg folgen wird.

Ergänzender Hinweis am 8.5.2019: Die Finanzverwaltung hat mit dem Schreiben vom 2.5.2019 zur „Vorläufigen Festsetzung von Zinsen nach § 233 in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AOangeordnet, dass ab sofort die Zinsfestsetzungen in den Steuerbescheiden vorläufig erfolgen sollen, so dass Einsprüche wegen der Zinsen nicht mehr unbedingt notwendig sind. Allerdings hat die Vorläufigkeit zur Folge, dass die Zinsen zunächst zu zahlen sind. Ist das nicht gewünscht, muss nach wie vor Einspruch gegen die Zinsfestsetzung eingelegt werden, um den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Zinsfestsetzung, der nur bei angefochtenen Steuerbescheiden zulässig ist, stellen zu können.

* Über die Autorin:

Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Sie ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. E-Mail: s.christ@netcologne.de

 

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.05.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.