16.05.2018 | OLG Hamm

Zahnarztpraxis ist keine "Praxisklinik"

DKB

Eine auf ambulante Behandlungen ausgerichtete Zahnarztpraxis, die ihren Patienten keine Möglichkeit zu einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme anbietet, kann nicht als "Praxisklinik" beworben werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm 2018 entschieden.

Der klagende Verband zur Förderung gewerblicher Interessen verlangt vom beklagten Zahnarzt, es zu unterlassen, seine zahnärztliche Praxis in der geschäftlichen Werbung als "Praxisklinik" zu bezeichnen. Diese Bezeichnung benutzte der Zahnarzt auf seiner Homepage im Internet, ohne in seiner Praxis stationäre Betreuungs- und Versorgungsleistungen anzubieten. Das OLG Hamm hat dem Klagebegehren stattgegeben und den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich für seine zahnärztliche Praxis die Bezeichnung "Praxisklinik" zu verwenden.

Der Begriff würde irreführend verwendet, so der Senat. Ein Verbraucher erwarte, dass die vorgehaltene medizinische Versorgung einer "Praxisklinik" über das Angebot einer reinen Praxis hinausgehe. Da der Beklagte in seiner Praxis die Möglichkeit einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme nicht anbiete, so der Senat weiter, habe er den Begriff der "Praxisklinik" in seiner Werbung damit wettbewerbswidrig verwandt.

Urteil vom 27.02.2018 (Az. 4 U 161/17, nicht rechtskräftig: GH I ZR 58/18).

(OLG Hamm / STB Web)

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