10.05.2018 | Hessisches Finanzgericht

Steuerzahlungen in bar sind nur eingeschränkt möglich

Das Finanzamt kann Steuerzahler, die ihre Steuern unbedingt bar zahlen möchten, an ein von ihm ermächtigtes Kreditinstitut verweisen, bei dem das Amt auch ein Bankkonto unterhält. Eine solche Einzahlung kann zudem an weitere Voraussetzungen geknüpft werden. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

DKB

Geklagt hatte ein Steuerzahler, der meinte, fällige Steuerschulden einschränkungslos mittels Bargeld (Euro) bei dem vom Finanzamt ermächtigten Kreditinstitut begleichen zu können. Seine Barzahlung mittels gesetzlichem Zahlungsmittel dürfe weder unter dem Vorbehalt einer Bareinzahlungsgebühr stehen noch nach Geldwäschegesichtspunkten eingeschränkt sein oder daran scheitern, dass er selbst bei der vom Finanzamt benannten Bank ein eigenes Konto unterhalte. Das Finanzamt müsse dafür sorgen, dass das Kreditinstitut sein Bargeld ohne weitere Hindernisse zur Steuerschuldentilgung entgegennehme und ihm - dem Kläger - die Ermächtigung des Kreditinstitutes auch bekannt machen, was unterblieben sei.

Finanzamt darf Kreditinstitut ermächtigen

Das Hessische Finanzgericht stellte in seinem Urteil zunächst klar, dass wenn - wie vorliegend - die Kasse des Finanzamtes für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen sei, dies nach Verfassungsrecht und europäischem Recht unbedenklich sei. Das Finanzamt könne insofern durch ein konkretes Schreiben ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigen, für seine (geschlossene) Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der erfolgten Ermächtigung gegenüber einem Steuerpflichtigen bestehe entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Auch im Übrigen sei im Streitfall alles ordnungsgemäß verlaufen. Dass Finanzamt müsse dem Kläger insbesondere auch nicht die sechs Euro Bankgebühren ersetzen, die diesem anlässlich seiner Steuerzahlung über die Bank berechnet worden seien.

Gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.12.2017 wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) das letzte Wort (Az. VIII B 19/18).

(Hess. FG / STB Web)

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