26.04.2018 | FG Baden-Württemberg

Internationales Logistikunternehmen: Zoll darf Einhaltung des Mindestlohns prüfen

Es fällt in die Befugnisse des Zolls, zu überwachen, ob international tätige Unternehmen ohne Sitz in Deutschland das Mindestlohngesetz beachten.

Teletax

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer den Mindestlohn zu zahlen und die für die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen zu erstellen und bereitzuhalten. Dies gelte auch für ausländische Arbeitgeber, denn auf den Sitz komme es nicht an, so das Gericht. Es gehe um „im Inland beschäftigte“ Arbeitnehmer.

LKW-Fahrer geprüft

Im verhandelten Fall hatte ein international tätiges Logistikunternehmen mit Niederlassungen in mehreren europäischen Ländern, darunter Polen, Arbeitnehmer entweder im grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland oder im Kabotageverkehr eingesetzt. Dabei handelte sich nicht um reine Transitfahrten.

Als der Zoll eine Prüfung durchführte, gab ein LKW-Fahrer an, für 500 Euro monatlich für 12 Stunden täglich von Montag bis Samstag beschäftigt zu sein. Einen Lohn habe er - tätig war er seit einem Monat - noch nicht erhalten. Daraufhin forderte das Hauptzollamt die Antragstellerin auf, Unterlagen für den Arbeitnehmer vorzulegen und zwar Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Nachweise über die Lohnzahlung, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Firma und Anschrift der jeweiligen Auftraggeber.

Behörden der Zollverwaltung sind zuständig

Zurecht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 28. Juli 2017 (Az. 11 V 2865/16) unter Berufung auf die gesetzlichen Grundlagen befand: § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) liste die Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung auf und setze die Möglichkeit voraus, eine Prüfung anzuordnen. Gegenstand der Prüfungsmaßnahmen sei das MiLoG. Für dieses Gesetz stehe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zu. Dieser sei für das Arbeitsrecht zuständig und befugt, einen gesetzlichen Mindestlohn einzuführen. Für die Prüfung, ob ein Arbeitgeber seine Pflichten einhalte, seien die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

(FG Ba-Wü / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.04.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.