27.04.2018 | Oberverwaltungsgericht NRW

Anlegerschutzverein darf nicht klagen

Einem Verein, der sich um die Interessen von Anlegern notleidend gewordener geschlossener Immobilienfonds kümmert, erkannte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen jetzt keine Verbandsklagebefugnis zu.

DKB

Nach dem Urteil vom 17.04.2018 (Az. 4 A 1621/14) ist es dem Anlegerschutzverein auch künftig nicht möglich, Verbandsklagen im Verbraucherschutzinteresse gegen Wettbewerbsverstöße im Kapitalmarktbereich zu erheben. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen wollte der Verein bereits im Jahr 2010 schaffen, als er beim Bundesamt für Justiz die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen erfolglos beantragte. Doch auch die Richter am Oberverwaltungsgericht für das Land NRW verwehrten dies nun.

Satzungsmäßige Aufgaben versus gewerbliche Interessen

Es erscheine aufgrund der bisherigen Tätigkeit des Vereins nicht gesichert, dass dieser seine satzungsmäßigen Aufgaben, insbesondere die nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung der Verbraucher, auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werde. Die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung zur tatsächlichen sachgerechten Erfüllung der Verbraucherschutzaufgaben solle Interessenkollisionen vermeiden, die dazu führen könnten, dass andere - insbesondere gewerbliche - Interessen als der Verbraucherschutz ausschlaggebend für das Handeln des Vereins sein könnten.

Deswegen dürfe die Verbraucheraufklärung und -beratung nicht in nennenswertem Maße eigenen wirtschaftlichen Interessen des Verbandes oder Dritter dienen, was auch europarechtlichen Vorgaben entspreche. Angesichts der vom Kläger vorgelegten Unterlagen über die Vereinstätigkeit und seine Verbindung zu einer auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, die im wechselseitigen finanziellen Interesse bestehe, könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Verein auch den wirtschaftlichen Interessen der Kanzlei diene.

(OVG NRW / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.04.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.