19.06.2018 | Finanzgericht Münster
Ein im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehaltener PKW muss nicht zwangsläufig privat genutzt werden. Der bestehende Anscheinsbeweis kann vielmehr durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden. Dies geht aus einem Finanzgerichts-Urteil hervor.
Eine Reihe von Fahrzeugen aus dem Hause BMW beschäftigte das Finanzgericht Münster. Eine Unternehmerfamilie hatte sich dagegen verwehrt, dass das Finanzamt Privatnutzung für einen X3 aus dem Betriebsvermögen unterstellt hatte, obwohl privat ausreichend höherwertige BMWs zur Verfügung standen. Das Finanzamt hatte dennoch einen Privatnutzungsanteil für den X3 angesetzt, den es sowohl für Zwecke der Ertragsteuern als auch für die Umsatzsteuer nach der Einprozent-Regelung berechnet hatte.
Firmenwagen wird meist auch privat genutzt
Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 21. März 2018 (Az. 7 K 388/17 G,U,F) feststellte. Zwar entspreche es grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug, das zum privaten Gebrauch geeignet ist und zur Verfügung steht, auch privat genutzt werde. Dies gelte auch für ein Fahrzeug des Typs BMW X3, bei dem es sich um ein kompaktes Sport- und Nutzfahrzeug mit einem einer Limousine ähnlichen Fahrkomfort handele und das an das Erscheinungsbild eines Geländewagens angelehnt sei.
Vergleichbare Fahrzeuge standen zur Verfügung
Im Streitfall war der Senat jedoch davon überzeugt, dass der BMW X3 tatsächlich nicht privat genutzt worden sei, denn den Kommanditisten hätten im Streitzeitraum in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Bei den Fahrzeugen Mercedes S 420, BMW 750 Ld und BMW 530d Touring handele es sich um geräumige Modelle der Mittel- und Oberklasse. Auch der BMW 320d Touring - ein Modell der Mittelklasse - biete aufgrund seines Ladevolumens als Kombilimousine eine hohe Funktionalität.
(FG Münster / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 19.06.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.