10.05.2018 | FG Münster

Erbschaftsteuer: Kein nachträgliches Wahlrecht bei Vorläufigkeitsvermerk

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts verpflichtete den Gesetzgeber, das Erbschaftsteuergesetz neu zu regeln. Dennoch ermöglicht ein Vorläufigkeitsvermerk in einem älteren Erbschafsteuerbescheid nicht, nachträglich das Wahlrecht auf Vollverschonung auszuüben.

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Im verhandelten Fall ging es um Kommanditbeteiligungen an verschiedenen Gesellschaften. Im Rahmen seiner Erbschaftsteuererklärung stellte der Erbe derselben zunächst keinen Antrag auf Vollverschonung des Betriebsvermögens. Im daraufhin ergangenen Erbschaftsteuerbescheid gewährte das Finanzamt auf die Beteiligungen einen Verschonungsabschlag in Höhe von 85 Prozent. Die Festsetzung erging "in vollem Umfang vorläufig" im Hinblick auf die durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beantragte der Kläger die vollständige Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gemäß § 13a Absatz 8 ErbStG. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Zurecht, wie die Richter am Finanzgericht Münster mit Urteil vom 14. Februar 2018 (Az. 3 K 565/17 Erb) befanden. Da der Erbschaftsteuerbescheid bestandskräftig geworden sei, habe der Kläger sein Wahlrecht nicht wirksam ausüben können. Der Vorläufigkeitsvermerk durchbreche die Bestandskraft insoweit nicht. Die Reichweite eines solchen Vermerks sei durch Auslegung zu ermitteln. Im Streitfall ergebe diese, dass das Finanzamt die Bestandskraft nur für den Fall habe offenhalten wollen, dass der Bescheid aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung aufgehoben werden müsse. Der Antrag auf Vollverschonung sei hiervon nicht umfasst, da dieser gerade nicht auf einer Neuregelung, sondern auf geltendem Recht beruhe.

(FG Münster / STB Web)

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