17.04.2018 | LSG Niedersachsen-Bremen

Krankenkasse muss keine Dolmetscherkosten tragen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Kosten für Dolmetscherleistungen keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind.

DKB

Im verhandelten Fall ging es um einen Blutkrebspatienten, der aus dem heutigen Serbien stammte. Der Mann hatte bei Arztbesuchen, Strahlentherapien und Behördengängen Leistungen eines vereidigten Dolmetschers in Anspruch genommen und die daraus entstandenen Kosten in Höhe von knapp 5.000 Euro gegenüber der Krankenkasse abgerechnet.

Zu Unrecht, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 23. Januar 2018 (L 4 KR 147/14) entschieden hat. Zwar sei im SGB V keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage geregelt; abrechnungsfähige ärztliche Behandlungen im Sinne des Gesetzes seien aber nur solche, die der Arzt selbst ausführe. Tätigkeiten von Hilfspersonen seien nur dann abrechenbar, wenn sie unmittelbar zur ärztlichen Behandlung zählten und vom Arzt fachlich überwacht und angeleitet würden.

Zwar könne die Hinzuziehung eines Dolmetschers für Krankenbehandlungen mitunter notwendig oder zumindest dienlich sein. Dieses Problems sei sich der Gesetzgeber jedoch bewusst gewesen, indem er nichtmedizinische Nebenleistungen ausdrücklich geregelt und auf wenige Fälle - etwa Gebärdendolmetscher - beschränkt habe.

(LSG Nieders.-Bremen / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.04.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.