27.03.2018 | Bundessozialgericht

Apotheker: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Apotheker nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit ist, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist; ausreichend ist auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit.

Der Kläger, approbierter Apotheker, ist seit 2009 als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen in einem Unternehmen beschäftigt, das Konzepte für die Reinigungs- und Sterilisationsprozessüberwachung zur Aufbereitung von Medizinprodukten erarbeitet. Seinen 2012 vorsorglich gestellten Antrag, ihn von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien, hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund abgelehnt.

Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22. März 2018 (Az. B 5 RE 5/16 R) kommt es bei der fraglichen Beschäftigung allerdings nicht darauf an, ob es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die eine Approbation als Apotheker voraussetzt.

(BSG / STB Web)

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