21.03.2018 | Reformen, quo vaditits?
Die Europäische Kommission hat am 21. März 2018 neue Vorschriften für digitale Geschäftstätigkeiten in der EU vorgeschlagen. Denn der durchschnittliche effektive Steuersatz digitaler Unternehmen sei derzeit nur halb so hoch wie für herkömmliche Unternehmen.
Neun der zwanzig nach Marktkapitalisierung führenden Unternehmen seien inzwischen digitale Unternehmen, gegenüber nur einem von zwanzig Unternehmen vor zehn Jahren. Die Herausforderung bestehe nun darin sicherzustellen, dass digitale Unternehmen ihren gerechten Anteil an Steuern bezahlen. Denn die Gewinne, die durch lukrative Tätigkeiten wie den Verkauf von nutzergenerierten Daten und Inhalten erzielt werden, würden mit den derzeit geltenden Steuervorschriften nicht erfasst.
Die Kommission hat dazu zwei unterschiedliche Legislativvorschläge vorgelegt:
Körperschaftsteuer-Vorschriften für digitale Tätigkeiten
Der erste Vorschlag soll es den Mitgliedstaaten erlauben, Gewinne, die in ihrem Hoheitsgebiet erwirtschaftet werden, auch ohne eine physische Präsenz eines Unternehmens in ihrem Gebiet zu besteuern. Online-Unternehmen sollen genauso wie herkömmliche Unternehmen einen Beitrag zu den öffentlichen Einnahmen leisten.
Von einer "digitalen Präsenz" oder einer virtuellen Betriebsstätte einer digitalen Plattform in einem Mitgliedstaat wird ausgegangen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Durch das neue System soll eine klare Verbindung zwischen dem Ort der Erzielung digitaler Gewinne und dem Ort der Besteuerung dieser Gewinne hergestellt werden. Die Maßnahme könnte in den Geltungsbereich der Gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (CCCTB) aufgenommen werden – die von der Kommission bereits vorgeschlagene Initiative zur besseren Zuordnung der Gewinne multinationaler Unternehmensgruppen gemäß dem Ort der Wertschöpfung.
Übergangssteuer auf bestimmte Erträge aus digitalen Tätigkeiten
Diese Übergangssteuer soll auf Erträgeangewandt werden, die mit bestimmten, bisher überhaupt nicht besteuerten digitalen Tätigkeiten erwirtschaftet werden. Dieses System ist als Zwischenlösung bis zur Umsetzung der umfassenden Reform gedacht und soll eine mögliche Doppelbesteuerung verhindern.
Die Steuer soll Erträge aus Tätigkeiten erfassen, bei denen die Nutzer eine wichtige Rolle bei der Wertschöpfung spielen und die mit den derzeitigen Steuervorschriften sehr schwierig zu erfassen sind, z. B.
Die Steuereinnahmen würden von den Mitgliedstaaten erhoben, in denen die Nutzer ansässig sind. Die Besteuerung würde nur für Unternehmen mit jährlichen weltweiten Gesamterträgen in Höhe von 750 Mio. Euro und EU-Erträgen in Höhe von 50 Mio. Euro gelten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass kleinere Start-up- und Scale-up-Unternehmen nicht belastet würden. Mit einem Steuersatz von 3 Prozent könnten jährlich schätzungsweise Einnahmen von 5 Mrd. Euro in den Mitgliedstaaten erzielt werden, schätzt die EU-Kommission.
Nächste Schritte
Die Legislativvorschläge werden dem Rat zur Annahme und dem Europäischen Parlament zur Konsultation vorgelegt. Die EU wird sich auch weiterhin aktiv an den weltweiten Diskussionen über die Besteuerung der digitalen Wirtschaft innerhalb der G20/der OECD beteiligen und ehrgeizige internationale Lösungen vorantreiben.
Weitere Informationen:
MEMO zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft
Website der GD TAXUD zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft
Factsheet zu den heute vorgelegten Vorschlägen
(EU-Kommiss. / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.03.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.