29.05.2018 | FG Münster

Keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit des Finanzamts bei Liebhaberei

Auch für das Finanzamt gelten Fristen: So hat das Finanzgericht Münster jetzt entschieden, dass eine Änderung von vorläufigen Steuerbescheiden nicht mehr möglich ist, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Tatsachen schon seit mehreren Jahren festgestanden haben.

Konkret ging es verhandelten Fall um Liebhaberei und eine Ferienwohnung. Ein Ehepaar hatte über mehrere Jahre hinweg Werbungskostenüberschüsse für die Wohnung geltend gemacht, die sie zeitweise vermieteten und zeitweise selbst nutzen. Das Finanzamt hatte die negativen Einkünfte zunächst vorläufig anerkannt und ausgeführt, dass die Frage der Liebhaberei nicht abschließend beurteilt werden könne. Nach einer positiven Langfristprognose des Ehepaares im Jahr 2000 kam das Finanzamt zu einer anderen Einschätzung der wirtschaftlichen Erfolgsaussichten und änderte im Jahr 2012 die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 1998 bis 2004 zulasten der Wohnungseigentümer ab.

Das Ehepaar klagte daraufhin und berief sich auf Festsetzungsverjährung - mit Erfolg. Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 21. Februar 2018 (Az. 7 K 288/16 E), dass eine Änderung der Einkommensteuerbescheide wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr möglich gewesen sei, weil zum Zeitpunkt der Änderung mehr als ein Jahr ab Beseitigung der Ungewissheit verstrichen sei.

Bei Bescheiden, die wegen der Frage der Liebhaberei vorläufig ergangen sind, sei die Ungewissheit beseitigt, wenn das Finanzamt die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen kenne. Deren Würdigung sei demgegenüber Teil der rechtlichen Beurteilung. Im Streitfall sei die Ungewissheit spätestens im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2010 entfallen, weil zu diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass die von den Klägern angekündigte Darlehenstilgung erfolgt war.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 29.05.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.