24.04.2018 | FG Münster

Weitreichende Kfz-Steuerbefreiung für Krankentransporter

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Fahrzeug, das zur Krankenbeförderung genutzt wird, auch dann von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, wenn es nicht ausschließlich für dringende Soforteinsätze verwendet wird.

DKB

Geklagt hatte ein Unternehmen, das Krankenfahrten durchführt. Mit einem Neunsitzer befördert der Betrieb täglich körperlich oder geistig Behinderte sowie sturzgefährdete Patienten. Das Hauptzollamt verwehrte die dafür beantragte Steuerbefreiung mit der Begründung, es werde nicht ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen wie etwa zur Notfallrettung verwendet.

Das sahen die Richter am Finanzgericht Münster mit Urteil vom 25. Januar 2018 (Az. 6 K 159/17 Kfz) lockerer: Das Fahrzeug der Klägerin erfülle sämtliche Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift, da es ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet werde. Der Wortlaut des Gesetzes sehe keine ausschließliche Verwendung zu dringenden Soforteinsätzen vor. Eine dahingehende Auslegung sei auch aus systematischen Gründen nicht vorzunehmen. Darüber hinaus sei das Fahrzeug aufgrund der Beschriftung äußerlich als zur Krankenbeförderung bestimmt erkennbar und sei dem Zweck der Krankentransporte nach seiner Bauart und Einrichtung angepasst.

(FG Münster / STB Web)

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