21.03.2018 | Beratertipp

BFH billigt teure Zinsen: Empfehlungen zum beginnenden Zinslauf im April 2018

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Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Mit am 28. Februar 2018 veröffentlichtem Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Höhe der Zinsen für Steuernachforderungen von 6 Prozent jährlich hinzunehmen sind. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist - für 2016 also im April 2018. Wann ist es sinnvoll, dass Mandanten eine vorzeitige "freiwillige" Zahlung an das Finanzamt vornehmen?

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. (Foto: © Thaut Images - Fotolia.com)

Trotz des derzeit geltenden niedrigen Zinsniveaus aus Sparguthaben und Tagesgeldern verstoßen sechs Prozent Zinsen weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot. Dazu müssen, so der BFH in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 9. November 2017 (Az. III R 10/16, STB Web berichtete), nicht nur die Zinsen für Guthaben herangezogen werden, sondern auch die Zinsen, die für Kredite zu zahlen seien. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, nach dem Steuerpflichtige Steuernachzahlungen stets aus Barmitteln und nicht aus einer Fremdfinanzierung leisten würden, gebe es nicht. Somit sei es auch richtig, bei der Prüfung der am Markt zu zahlenden Zinsen nicht nur Guthabenzinsen, sondern auch Zinsen für Kredite heranzuziehen. Diese hätten im Streitjahr 2013 zwischen 0,15 und 14,7 Prozent gelegen, so dass der vom Finanzamt erhobene Zinssatz von 6 Prozent nicht zu beanstanden sei. Auf die Gründe, weshalb es zu einer erst nach Ablauf von 15 Monaten erfolgenden Steuerfestsetzung komme, käme es nicht an, so das höchste Finanzgericht.

Kritik am BFH-Urteil

Dabei verkennt der BFH, dass es in der Praxis eher selten zu einer Fremdfinanzierung von Steuernachzahlungen kommt, so dass es nicht nachvollziehbar ist, dass bei der Prüfung der Angemessenheit der Zinsen auch die für Kredite zu zahlenden Zinsen herangezogen werden. Der BFH verkennt zudem, dass die Finanzverwaltung einen sehr viel größeren Einfluss auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung hat als der einzelne Steuerpflichtige. Insbesondere, wenn Betriebsprüfungen stattfinden, stellen die Zinsen einen erheblichen Kostenfaktor dar und führen für den Fiskus zu einer nicht unerheblichen Einnahmequelle. So kamen 2014 auf 19 Mrd EUR Nachforderungen aus Betriebsprüfungen 2,7 Mrd EUR Zinsen, also ca. 14,2 Prozent.

Zinsen in Höhe von 6 Porzent per anno werden insbesondere erhoben auf

  • Steuernachzahlungen aus Einkommens-, Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuern nach Ablauf von 15 Monaten nach Entstehung der Steuer;
  • Steuern, für die eine Aussetzung der Vollziehung bewilligt wurden und für die es später nicht zu einer Aufhebung der jeweiligen Steuer kommt - also für die der Einspruch/die Klage erfolglos war;
  • gestundete Steuern.

Zinslauf für den VZ 2016 beginnt im April 2018

Kommt es zu einer Steuernachzahlung von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer (§ 233 a Abs. 2 AO), beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für den Veranlagungszeitraum 2016 beginnt der Zinslauf daher mit April 2018. Zinsen werden allerdings nur für volle Monate erhoben. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Festsetzung der Steuer. Erfolgt die Steuerfestsetzung noch im Laufe des Aprils 2018, entstehen für eine Steuernachzahlung keine Zinsen.

Entsprechendes gilt bei diesen Steuerarten für Steuerguthaben. Auch für Steuererstattungen werden per anno 6 Prozent Zinsen vom Finanzamt gezahlt, die aber ihrerseits als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sind. Gezahlte Zinsen für Steuernachzahlungen dürfen übrigens damit nicht saldiert werden! Auch hier beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Entstehung der Steuer und wird für volle Kalendermonate gezahlt.

"Fiktive Erstattungszinsen" beachten

Ist mit einer erheblichen Steuernachzahlung zu rechnen, sollte der Mandantschaft geraten werden, bereits vor Festsetzung der Steuer die Nachzahlung "freiwillig" auf das Konto der Finanzverwaltung einzuzahlen. Denn dann besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erlass der für diese Zeit entstandenen Zinsen. Aber Achtung! Die Finanzverwaltung stellt darauf ab, in welchem Umfang für die freiwillige Zahlung "fiktive Erstattungszinsen" entstanden wären und rechnet diese mit den auf die Nachzahlung der Steuern berechnete Zinsen gegen. Da Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nur für volle Kalendermonate entstehen, ist die Finanzverwaltung nicht verpflichtet, Erstattungszinsen, auch nicht die "fiktiven", taggenau zu berechnen. Deshalb sollte Mandanten geraten werden, bereits im März des betreffenden Kalenderjahres die "freiwillige" Steuerzahlung zu leisten, um einen Anspruch auf vollständige Verrechnung mit den Nachzahlungszinsen zu erreichen.  

Beispiel:

Für Mandantin M haben Sie eine Einkommensteuernachzahlung für 2016 in Höhe von 50.000 EUR berechnet. Die fristgerecht eingereichte Einkommensteuererklärung ist bis Mitte März 2018 vom Finanzamt noch nicht bearbeitet worden. Ab April 2018 würde die Steuernachzahlung für jeden vollendeten Monat 250 EUR Zinsen auslösen. Die Steuer wird am 3.5.2018 festgesetzt. M muss für die Steuernachzahlung 250 EUR Zinsen (0,5 Prozent von 50.000 EUR) für den im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung bereits vollendeten Monat April 2018 zahlen. Nichts anderes würde nach Auffassung der Finanzverwaltung gelten, wenn M bereits im April 2018 die 50.000 EUR "freiwillig" auf das Konto der Finanzverwaltung eingezahlt hätte. Denn für April 2018 hätten ihr dann keine fiktiven Guthabenzinsen zugestanden, da diese erst mit Ablauf eines vollen Kalendermonats entstehen.

Würde M diese aber bereits am 26.3.2018 auf das Konto der Finanzverwaltung einzahlen, wäre für April 2018 fiktive Erstattungszinsen in Höhe von 250 EUR entstanden, die mit dem durch die Steuerfestsetzung im Mai 2018 entstandenen Nachzahlungszinsen in Höhe von 250 EUR verrechnet werden würden. Im Ergebnis wären dann keine Zinsen zu zahlen.

Übrigens: Ist die berechnete Steuernachzahlung zu hoch, werden die "freiwillig" gezahlten Steuern nicht von der Finanzverwaltung verzinst, wenn diese später an die steuerpflichtigen Personen erstattet werden. Steuerpflichtige haben nur einen Anspruch auf Verzinsung von festgesetzten Steuern, die später aufgrund einer niedrigeren Steuerfestsetzung zu erstatten sind.

Besonders teuer werden die Zinsen, wenn es aufgrund einer Betriebsprüfung zu erheblichen Steuernachforderungen kommt. Denn die Betriebsprüfungen betreffen oft Zeiträume, die schon Jahre zurückliegen, so dass die Zinsen gern mal 30 Prozent und mehr der nachgeforderten Steuern ausmachen.

Praxistipp: Ist im Rahmen einer Betriebsprüfung erkennbar, dass es zu einer erheblichen Steuernachforderung kommen wird, sollte den Mandanten möglichst frühzeitig empfohlen werden, durch „freiwillige“ Zahlung noch vor Beendigung der Betriebsprüfung den Zinslauf zu unterbrechen. Damit werden zwar nicht die bis dahin aufgelaufenen Zinsen aufgehoben, aber es wird verhindert, dass sich weitere ansammeln.

Zinsen auf Aussetzungszinsen: Vorsicht vor reflexhaftem Antrag auf AdV

Nach § 237 AO werden auch Zinsen auf ausgesetzte Steuern für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung erhoben, wenn der Rechtsbehelf gegen die Steuerfestsetzung keinen Erfolg hatte. Deshalb sollte sehr genau geprüft werden, ob im Zusammenhang mit einem Einspruch oder einer Klage ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird. In der Praxis erfolgt der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Zusammenhang mit einem Einspruch oft fast reflexhaft, ohne zu bedenken, wie teuer das werden kann. Ist bei der Mandantschaft genügend Liquidität vorhanden, um die festgesetzte Steuer (zunächst) zu zahlen, ist von einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eher abzuraten.

Hier besteht zudem die Möglichkeit, durch das Finanzamt eine Zinsgutschrift in Höhe von 6 Prozent per anno zu erhalten. Denn handelt es sich bei den festgesetzten Steuern um Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- oder Umsatzsteuern und sind bereits 15 Monate seit Entstehung der Steuer vergangen, müsste die Finanzverwaltung die zu hoch festgesetzte Steuer verzinsen, wenn sich später herausstellt, dass der Einspruch/die Klage berechtigt gewesen ist. Angesichts des derzeitigen Zinsniveaus sind 6 % Zinsen, auch wenn der BFH uns etwas anderes glauben lässt, ein sehr attraktiver Zinssatz.

Bei Stundungsantrag Tilgungsplan beifügen

Wird eine Steuerforderung vom Finanzamt gestundet, ist diese in der Regel ebenfalls mit 6 Prozent jährlich zu verzinsen (vgl. § 234 AO). Soll die Stundung nur für einen kurzen Zeitraum gelten, kann es trotzdem sinnvoll sein, einen Stundungsantrag zu stellen; denn insbesondere, wenn ohne Stundung für die Steuerzahlung ein Überziehungskredit bei der Bank in Anspruch genommen würde, ist der Zinssatz von 6 Prozent oft erheblich geringer als die teuren Zinsen eines Überziehungskredites. Wenn die Finanzverwaltung sich der Stundung gegenüber offen zeigt, ist dem Antrag ein entsprechender Tilgungsplan beizufügen, aus dem zu entnehmen, in welcher Höhe welche Raten gezahlt werden. Die Zinsen werden in der Regel nach Ablauf des Stundungszeitraums fällig.

Generell sollte der Mandantschaft empfohlen werden, Überziehungskredite nicht zur Zahlung von Steuern zu verwenden. In der Regel ist es billiger, alternative Finanzierungsmöglichkeiten, etwa ein dafür eigens aufgenommener Kredit bei der Bank mit sehr viel moderateren Zinssätzen, in Anspruch zu nehmen, wenn nicht eine Stundung durch das Finanzamt in Betracht kommt. Noch besser ist es natürlich, es erst gar nicht so weit kommen lassen, sondern die Steuern bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung zurückzulegen. In der Regel wird darauf in der steuerlichen Beratung hingewiesen, was von der Mehrzahl der Beratenen erfreulicherweise auch befolgt wird.

* Über die Autorin:

Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Sie ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. E-Mail: s.christ@netcologne.de

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.03.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.