21.03.2018 | BFH

Beweisaufnahme über elektronische Programmierunterlagen bei PC-Kassensystem erforderlich

Der Bundesfinanzhof hat die Richter am Finanzgericht Münster aufgefordert, bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung bei einem PC-gestützten Kassensystem zu prüfen, ob die Daten innerhalb der Kasse tatsächlich gespeichert sind oder nicht.

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Im verhandelten Fall (STB Web berichtete) ging es um zwei Friseursalons und deren Kassensystem. Ein Sachverständiger war zu dem Ergebnis gekommen, dass dieses tatsächlich manipulierbar sei, und das FG Münster hatte der Finanzverwaltung daraufhin Schätzungsbefugnis zugesprochen, da die vom Gesetzgeber geforderte Programmdokumentation fehlte.

Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil nun aber mit Beschluss vom 23. Februar 2018 (Az. X B 65/17) auf, weil das Finanzgericht Münster seine Sachaufklärungspflicht verletzt habe. Es habe keinen Beweis darüber erhoben, ob die steuerlich erheblichen Daten zur Programmdokumentation im vom Kläger verwendeten Kassensystem gespeichert sind. Eine solche Dokumentation könne auch in Dateiform vorgelegt werden. Dieser Beweis könne durch Vorlage der Datenbank, Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder Vernehmung des Kassenherstellers als Zeugen erhoben werden. Darüber hinaus stellte der Bundesfinanzhof klar, dass sein zu einer Registrierkasse einfacherer Bauart ergangenes Urteil vom 25. März 2015 (Az. X R 20/13) nicht uneingeschränkt auf weitgehend frei manipulierbare PC-Kassensysteme übertragbar sei, so dass der Rechtssache möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommt.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.03.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.