09.03.2018 | BMF-Schreiben

Um­satz­steu­er­li­che Be­hand­lung von Bit­coin

Das Bundesfinanzministerium nimmt in einem aktuellen BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen Stellung und bezieht sich dabei auf ein EuGH-Urteil aus 2015. Desweiteren werden Folgefragen geklärt, insbesondere hinsichtlich Miner, Wallets und Handelsplattformen.

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Beim Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt handelt es sich danach um eine steuerbare sonstige Leistung, die umsatzsteuerfrei ist. Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar.

Umrechnung: Unternehmer muss Verkaufskurs dokumentieren

Bei Zahlung mit Bitcoin bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird. Die Umrechnung soll zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs (z. B. auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet) erfolgen. Dieser ist vom leistenden Unternehmer zu dokumentieren.

Miner, Wallets und Handelsplattformen

Miner stellen für das Schürfen von Bitcoin den sog. Miningpool ihre Rechnerleistung zur Verfügung, zeichnen Transaktionen in einem sog. Block auf und transferieren diesen anschließend in die Blockchain, eine Art virtuelles Kontenbuch. Bei den Leistungen der Miner handelt es sich um nicht steuerbare Vorgänge, so das BMF.

Die Wallets sind elektronische Geldbörsen. Sie werden z.B. als App auf dem Smartphone gespeichert und dienen der Aufbewahrung der virtuellen Währung. Soweit Anbieter für die digitalen Wallets eine Zahlung von Gebühren verlangen, liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen vor, die entsprechend steuerpflichtig sind, soweit der Leistungsort im Inland liegt.

Stellt der Betreiber einer Handelsplattform seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel von Bitcoin den Marktteilnehmern zur Verfügung, handelt es sich um die Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung. Eine Steuerbefreiung  komme hierfür nicht in Betracht, führt das BMF weiter aus. Soweit der Betreiber der Plattform allerdings den Kauf und Verkauf von Bitcoin als Mittelsperson im eigenen Namen vornehme, komme eine Steuerbefreiung in Betracht.

Download: BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018

(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.03.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.