05.04.2018 | FG Münster

Zum Sonderausgabenabzug für dauernde Lasten im Erbfall

Dauernde Lasten im Zusammenhang mit der Übertragung vermieteter Grundstücke, die aufgrund einer vor dem 1.1.2008 errichteten Verfügung von Todes wegen geleistet werden, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Erbfall erst nach diesem Stichtag eingetreten ist. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster hervor.

DKB

Geklagt hatte eine Erbengemeinschaft, deren Vermögen im Wesentlichen aus vermietetem Grundbesitz besteht. Der 2012 verstorbene Erblasser und seine erste Ehefrau - die Eltern der Mitglieder der Erbengemeinschaft - hatten sich durch ein gemeinschaftliches Testament 1985 gegenseitig zu Erben eingesetzt und die Kinder als Schlusserben bestimmt. Nach dem Tod der Mutter heiratete der Vater erneut. Für den Fall seines Vorversterbens hatte er 2004 seine Erben zur Zahlung eines monatlichen Betrages in Höhe von 3.500 Euro an die zweite Ehefrau verpflichtet, die im Gegenzug auf sämtliche Pflichtteilsansprüche verzichtete.

Ab 2008 keine Begünstigung von vermietetem Grundbesitz mehr

Diese Zahlungen machte die Erbengemeinschaft 2012 als dauernde Lasten im Bereich der Sonderausgaben steuerlich geltend, was jedoch vom Finanzamt nicht anerkannt wurde. Vielmehr wandte die Steuerbehörde die ab 2008 geltende Rechtslage an, nach der vermieteter Grundbesitz nicht mehr derartig begünstigt ist. Die Erbengemeinschaft war demgegenüber der Auffassung, dass es nicht auf den Todeszeitpunkt, sondern auf die in den Jahren 1985 bzw. 2004 getroffenen Vereinbarungen abzustellen sei, so dass noch altes Recht Anwendung finde.

Maßgeblich ist der Todeszeitpunkt, nicht die Testamentserrichtung

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Münster war der Auffassung, dass im Streitfall die Neuregelung Anwendung finde, nach der nur noch die Übertragung von Betriebsvermögen, nicht aber von vermietetem Grundbesitz begünstigt ist. Diese Regelung gelte für alle Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen. Obwohl der Gesetzeswortlaut nur von "vereinbarten" Vermögensübertragungen spreche, sei ein Sonderausgabenabzug grundsätzlich auch für Vermögensübertragungen von Todes wegen zu gewähren. Dies sei bereits vor der Gesetzesänderung anerkannt gewesen und habe sich durch die Neuregelung nicht ändern sollen. Maßgeblich für die Anwendungsregelung sei jedoch der Zeitpunkt, an dem der Verpflichtungsgrund für die Versorgungsleistungen entstanden ist. Dies könne nur der Todeszeitpunkt sein, so die Richter in ihrem Urteil vom 13. Dezember 2017 (Az. 7 K 572/16 F). Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.04.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.