07.03.2018 | Steuerberaterprüfung

Bestandskräftige Prüfungsentscheidung ist trotz Verfahrensfehlers grundsätzlich nicht änderbar

Otto-Schmidt-Verlag

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass es zwar einen Verfahrensfehler darstellt, wenn die mündlichen Vorträge in der Steuerberaterprüfung unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Prüflinge abgehalten werden, eine Aufhebung des Bescheids über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung aber dennoch nicht mehr in Betracht kommt, wenn dieser bestandskräftig ist.

Die Klägerin unternahm 2013 ihren dritten und damit letzten Versuch, die Steuerberaterprüfung zu bestehen und wurde zur mündlichen Prüfung zugelassen. Im Rahmen der mündlichen Prüfung wurde - der damals gängigen nordrhein-westfälischen Praxis folgend - sämtlichen Prüflingen zunächst die Themenauswahl für die mündlichen Vorträge ausgehändigt. Sodann hielten sie nacheinander ihre Vorträge zu jeweils unterschiedlichen Themen im Beisein der Mitprüflinge. Die Klägerin bestand die Prüfung nicht und erhob hiergegen fristgerecht Klage beim damals zuständigen Finanzgericht Düsseldorf. In diesem Klageverfahren wurde der Verfahrensablauf der mündlichen Vorträge nicht thematisiert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin die Klage zurück.

Nachdem etwa ein Jahr später im Rahmen eines Klageverfahrens eines anderen Kandidaten der Verfahrensablauf der mündlichen Vorträge thematisiert worden war, beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Aufhebung der Prüfungsentscheidung und berief sich auf einen Verfahrensfehler im Hinblick auf die unterschiedlich lange Vorbereitungszeit. Dies lehnte die Beklagte ab und verwies im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin einen etwaigen Verstoß bereits im ursprünglichen Klageverfahren hätte geltend machen können.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Münster führte in seinem Urteil vom 6. Dezember 2017 (Az. 7 K 2451/16 StB) zunächst aus, dass der Bescheid über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung rechtswidrig sei, weil der Verfahrensablauf den Grundsatz der Chancengleichheit verletzt habe. Dies folge daraus, dass die Prüflinge unterschiedlich lange Vorbereitungszeiten für ihre mündlichen Vorträge gehabt hätten. Zudem hätten die späteren Prüflinge die Reaktion der Prüfer auf bestimmte Ausführungen bzw. Formulierungen ihrer Vorredner beobachten und sich hierauf einstellen können. Dennoch sah der Senat die Ablehnung des Aufhebungsantrags als ermessensgerecht an. Die Behörde habe die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass es ihr möglich und zumutbar gewesen sei, den fehlerhaften Verfahrensablauf bereits vor dem Finanzgericht Düsseldorf zu rügen. Sie habe keine Umstände dargelegt, warum dies von ihr nicht habe erwartet werden können. Allein das Aufgreifen dieses Umstands in einem späteren Klageverfa hren eines anderen Prüflings genüge hierfür nicht. Zudem habe die Klägerin diesen Verfahrensfehler offensichtlich selbst nicht als schwerwiegend empfunden.

(FG Müsnter / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.03.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.