28.02.2018 | Bundesfinanzhof
Die Frage, ob ein Zinssatz von 0,5 Prozent für jeden Monat (6 Prozent pro Jahr), wie ihn das Finanzamt bei Steuernachforderungen zugrunde legt, in der heutigen Zeit noch angemessen ist, beschäftigt die Finanzgerichte immer wieder. Nunmehr liegt eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) dazu vor.
In seinem Urteil vom 9. November 2017 (Az. III R 10/16) das Jahr 2013 betreffend, bejaht der BFH die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Zinsregelung, so dass die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht vorlägen. Die Höhe der Nachforderungszinsen verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot. Der in der Abgabenordnung gesetzlich festgelegte Zinssatz sei auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus verfassungsgemäß.
Vergleich mit Zinssätzen für kurz- und langfristige Einlagen und Kredite
Da mit den Nachzahlungszinsen potentielle Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden sollen, hielt der BFH eine umfassende Betrachtung der Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten der Steuerpflichtigen für erforderlich. Auf der Grundlage von Daten der Deutschen Bundesbank untersuchten die Richter die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite. Hierbei ergaben sich für 2013 Zinssätze, die sich in einer Bandbreite von 0,15 Prozent bis 14,70 Prozent bewegten. Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 Prozent gefallen war, konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat.
(BFH / STB Web)
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