08.03.2018 | Hessisches Finanzgericht

Handel: Rechnung muss Leistungen immer eindeutig beschreiben

Auch beim massenhaften Handel von Kleidungsstücken oder Modeschmuck im Niedrigpreissegment kann ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet wird.

DKB
Eine Rechnung muss auch im Niedrigpreissegment immer eine eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen. (Foto: © Andrey Popov - Fotolia.com)

Eine Rechnung muss immer - also auch im Niedrigpreissegment - eine eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen. Das hat das Hessische Finanzgericht in zwei Verfahren klargestellt. Im ersten Fall ging es um Kleidungsstücke, deren Einkaufspreise sich im unteren einstelligen Eurobereich bewegten und im Großhandel eingekauft worden waren; im zweiten handelte es sich um Rechnungen mit unzureichenden Angaben wie „div. Modeschmuck“ (Armband, Ohrring, Kette etc.).

Das Finanzamt hatte den Unternehmern teilweise den Vorsteuerabzug versagt, weil sich die Bezeichnungen der gelieferten Gegenstände in den Rechnungen auf die pauschale Bezeichnung einer Warenklasse und die Angabe einer erheblichen Stückzahl im mindestens dreistelligen Bereich beschränkten. Eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibungen fehle, meinte die Behörde.

"T-Shirt" ist keine handelsübliche Bezeichnung

Das Hessische Finanzgericht sah das mit Urteil vom 23.1.2018 (Az.1 K 547/14 und 1 K 2402/14) ebenso. Die streitigen Rechnungen genügten mangels hinreichender Leistungsbeschreibung und fehlender Identifikationsmöglichkeit den gesetzlichen Anforderungen zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen nicht. Die in den Rechnungen enthaltene bloße Angabe einer Gattung wie T-Shirts, Blusen, Kleider oder Jacken stelle keine handelsübliche Bezeichnung dar. Notwendig wären vielmehr etwa die Angabe von Modelltyp, Farbe und Größe sowie eine Artikel- oder Chargennummer. Selbiges gelte auch für den Handel mit Modeschmuck, Uhren und Accessoires.

Gegen das Urteil im Verfahren 1 K 2402/14 wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen XI R 2/18 anhängig ist.

(Hess. FG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.03.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.