08.03.2018 | OLG Hamm

Pflichtteil für Enkel bei enterbtem Sohn

Enterbt ein Großvater lediglich seinen Sohn, kann dem Enkel ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen, wie das Oberlandesgericht Hamm entschieden hat.

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Im verhandelten Fall ging es um ein Vermögen von knapp zwei Millionen Euro, das ein 72 Jahre alter Mann hinterlassen hatte. Dieser hatte seine beiden Söhne enterbt, und dies unter anderem mit einer gegen ihn verübten Körperverletzung begründet. Zu Erben hatte er seine damalige Lebensgefährtin sowie seinen heute 79 Jahre alten Bruder bestimmt.

Dagegen wandte sich der Enkel, der einen Pflichtteilsanspruch von 927.000 Euro geltend machte. Zurecht, wie das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom vom 26.10.2017 (Az. 10 U 31/17) entschieden hat. Der Kläger sei pflichtteilsberechtigt, so der Senat. Er habe nachgewiesen, dass er der Sohn des jüngeren Sohnes des Erblassers und damit dessen Enkel sei. Grundlage der Pflichtteilsberechtigung sei, wie beim gesetzlichen Erbrecht, die rechtliche Abstammung des Klägers von seinem Vater.

Im Gegensatz zu seinem Vater habe der Kläger sein Pflichtteilsrecht nicht verloren. Der Erblasser habe in seinem Testament nur angeordnet, seinen Söhnen, nicht aber auch auf deren Nachkommen den Pflichtteil zu entziehen. Bezogen auf die Person des Klägers sei zudem kein Grund für eine Entziehung des Pflichtteils ersichtlich und vom Erblasser entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auch testamentarisch nicht verfügt worden.

(OLG Hamm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.03.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.