27.02.2018 | FG Münster

Kein Werbungskostenabzug bei Auslandsstudium ohne eigenen inländischen Hausstand

Eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin kann für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält.

Eine Studentin hatte im Rahmen eines Bachelorstudiengangs nach vorangegangener Berufsausbildung zwei Auslands- und ein Auslandspraxissemester absolviert. Währenddessen war sie an ihrer inländischen FH eingeschrieben geblieben und hatte einmal pro Monat ihre Eltern besucht. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an. Zurecht, wie die Richter am Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24.01.2018 (Az. 7 K 1007/17 E) entschieden haben.

Doppelte Haushaltsführung erforderlich

Nach Abschluss einer Erstausbildung könnten zwar Aufwendungen für eine zweite Ausbildung wie ein Studium grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Dazu müssten aber die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies sei hier nicht der Fall. Die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin habe während der Aufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inländischen FH gelegen. Im Ausland habe sich auch der einzige eigene Hausstand der Klägerin befunden, da die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand der Klägerin begründet hätten.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.02.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.