01.02.2018 | OLG Hamm

Pflichtteil mit Darlehensschuld verrechnet - Erbin muss nicht zahlen

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Kann eine Erbin gegenüber einem Pflichtteilsanspruch mit einer zum Nachlass gehörenden Darlehensforderung gegen den Pflichtteilsberechtigten aufrechnen, muss sie keinen Pflichtteil zahlen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig und zwischenzeitlich beim Bundesgerichtshof anhängig.

Die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit sind Geschwister. Zunächst beerbte deren Mutter ihren Mann und wurde Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks. Auf diesem hatte der Sohn (Kläger) bereits in den 1970er Jahren einen Anbau an das Wohnhaus seiner Eltern errichtet. In diesem Zusammenhang erhielt er von seinen Eltern nach einem notariell beurkundeten Vertrag ein Darlehen, welches in Höhe von rund 50.000 Euro noch nicht getilgt ist.

Die nunmehr auch verstorbene Mutter hat per Testament ihre Tochter (Beklagte) zu ihrer Alleinerbin bestimmt und ordnete an, dass sich der Sohn den nicht zurückgezahlten Darlehnsbetrag auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen müsse. Nach dem Tode der Mutter hat dieser von seiner Schwester einen mit ca. 45.000 Euro berechneten Pflichtteil geltend gemacht, dessen Zahlung die Schwester nach Aufrechnung mit dem zwischenzeitlich gekündigten Darlehen verweigerte. Der Kläger trug vor, keine Darlehensrückzahlung zu schulden. Der Darlehensvertrag sei ein Scheingeschäft gewesen, von seiner damaligen Bank erzwungen worden. Seine Bankschulden hätten seine Eltern gegen seinen Willen bezahlt und eine Erstattung von ihm, dem Kläger, nie eingefordert. 

Nach der Entscheidung OLG Hamm vom 14.03.2017 stand dem Kläger zwar ein Pflichtteilsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Dieser sei allerdings aufgrund der von der Beklagten zurecht erklärten Aufrechnung erloschen. Infolge des Erbfalls habe die Beklagte den Darlehensrückzahlungsanspruch ihrer Mutter gegen den Kläger erworben. Mit diesem Rückzahlungsanspruch könne sie gegenüber dem Pflichtteilsanspruch aufrechnen. Die notarielle Vereinbarung aus dem Jahre 1992 bestätige diese Rückzahlungsverpflichtung, die der Kläger in der Urkunde anerkannt habe. Anderes habe der Kläger nicht bewiesen.

Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig und beim Bundesgerichtshof anhängig (Az. BGH IV ZR 118/17).

(OLG Hamm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 01.02.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.