23.01.2018 | FG Münster

Verein: Aufwendungen für ein Jubiläums-Wochenende können abzugsfähige Betriebsausgaben sein

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für eine ein Wochenende andauernde gemeinsame Jubiläumsveranstaltung eines Vereins und einer GmbH größtenteils als abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

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Der Verein erzielt gewerbliche Einkünfte und verfolgt den Zweck, den Zusammenhalt unter kleinen und mittelständischen Betrieben zu fördern. Die GmbH erbringt Betreuungsleistungen insbesondere für Mitglieder des Vereins. Gemeinsam veranstalteten sie eine Jubiläumsfeier zum 25-jährigen Bestehen des Vereins. Diese begann freitags um 10:00 Uhr mit der Vorstandssitzung des Vereins. Daran schlossen sich nachmittags die Mitgliederversammlung und abends eine Beach-Party an. Am Samstag fanden zunächst eine Jubiläumsveranstaltung mit Vorträgen und ein Jubiläumsmarkt mit Gewinnspiel und ab 16.00 Uhr eine Schifffahrt auf dem Rhein mit Dinner-Buffet und der Möglichkeit, ein EM-Fußballspiel anzusehen, statt. Die Veranstaltung endete am Sonntag mit einem Jazz-Brunch. Die ca. 450 Teilnehmer setzten sich aus Vereinsmitgliedern, externen Geschäftspartnern sowie 11 Arbeitnehmern zusammen.

Gemeinsame Veranstaltung von Verein und GmbH

Die Kosten in Höhe von insgesamt rund 240.000 Euro teilten sich der Verein und die GmbH und machten sie als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt hielt diese Aufwendungen in Höhe von ca. 140.000 Euro für nicht abziehbare Geschenke bzw. nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen. Die Kläger waren demgegenüber der Ansicht, dass die Veranstaltung keinen Geschenkecharakter aufgewiesen habe, weil stets der Meinungsaustausch im Vordergrund gestanden habe.

Gegenleistungen der Gäste in Form von Anwesenheit und fachlichem Austausch

Der Senat gab der Klage mit Urteil vom 9. November 2017 (Az. 13 K 3518/15 K) überwiegend statt. Hinsichtlich des größten Teils der Aufwendungen greife das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke nicht ein. Die Gäste hätten für die auf der Veranstaltung an sie erbrachten Leistungen konkrete Gegenleistungen in Form ihrer Anwesenheit und des fachlichen Austauschs erbracht. Demgegenüber sei dem Rahmenprogramm lediglich eine untergeordnete Bedeutung zugekommen. Zu diesem Ergebnis gelangte der Senat aufgrund der Vernehmung von drei Teilnehmern als Zeugen. Diese hatten im Wesentlichen ausgesagt, dass bei den Gesprächen während der gesamten Veranstaltung berufliche Themen, nicht aber die Feier als solche im Vordergrund gestanden hätten.

Nur geringer Teil der Aufwendungen war nichtabzugsfähig

Danach sah der Senat lediglich geringfügige Aufwendungen für eine Fotobox und einen Tischkicker (insgesamt rund 1.800 Euro) als nicht abziehbare Geschenke an. Die Bewirtungskosten hielt er in Höhe von 70 Prozent und - soweit sie auf eigene Arbeitnehmer entfielen - in vollem Umfang für abzugsfähig. Insgesamt seien insgesamt lediglich rund 40.000 Euro als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben anzusehen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.01.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.