01.02.2018 | Finanzgericht Hamburg

Kapitalertragsteuerregelung gilt auch bei Personengesellschaften

Die Befreiung von der Verpflichtung zum Kapitalertragsteuereinbehalt gilt auch in Fällen, in denen Gläubiger der Kapitalerträge eine Personengesellschaft ist, befand das Finanzgericht Hamburg.

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat der Klage einer GmbH stattgegeben, die sich gegen einen Nachforderungsbescheid für Kapitalertragsteuer richtete. Die Klägerin hatte eine Gewinnausschüttung zugunsten ihrer Alleingesellschafterin, einer GmbH & Co KG, vorgenommen, ohne Kapitalertragsteuer einzubehalten. Als das Finanzamt von der Ausschüttung erfuhr, forderte es die Kapitalertragsteuer nach und berief sich vornehmlich darauf, dass Gläubiger der Kapitalerträge die Gesellschafter der GmbH & Co KG seien und Personengesellschaften nicht in den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift des § 44a Abs. 5 EStG fielen.

Das sah das Finanzgericht Hamburg anders: Nach Auffassung der Richter seien Tatbestandsvoraussetzungen des § 44a Abs. 5 EStG für eine Abstandnahme vom Steuerabzug erfüllt; die Eigenschaft als sog. Dauerüberzahler war durch eine entsprechende Bescheinigung für die Gesellschafter der Klägerin nachgewiesen. Auf sie komme es als steuerliche Gläubiger der Kapitalerträge an. Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift sei kein Raum.

Unabhängig davon hat das Gericht den angegriffenen Bescheid auch deshalb als rechtwidrig angesehen, weil der Erlass eines Nachforderungsbescheides nichts daran ändere, dass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handele und dieser eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung erfordere. Eine derartige Pflichtverletzung beim Kapitalertragsteuereinbehalt konnte das Gericht angesichts des klaren Wortlauts von § 44a Abs. 5 EStG, dessen Voraussetzungen der die KG erfüllte, nicht feststellen.

(FG Hamburg / STB Web)

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