15.01.2018 | FG Baden-Württemberg

Vorweggenommene Erbfolge: Darlehenszinsen für ein nießbrauchsbelastetes Grundstück

Der Erwerber eines mit einem Nießbrauchsrecht belasteten Grundstücks kann die Schuldzinsen für die Anschaffungskosten als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Das entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

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Das Finanzgericht erkannte im entschiedenen Fall Darlehenszinsen nicht aber AfA als vorweggenommene Werbungskosten an (Urteil vom 25. April 2017, Az. 5 K 763/15). Zwar fehle es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner bisherigen Rechtsprechung regelmäßig an der Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen für eine Immobilie tätige, die eine andere Person zu nutzen berechtigt und ein Ende der Nutzung nicht absehbar sei. Die Ungewissheit über den genauen Beginn der Einkünfteerzielung sei bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht indes kein absolutes Ausschlusskriterium.

Einkünfteerzielungsabsicht kann im Einzelfall dennoch vorliegen

Dem zeitlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren Vermietung komme lediglich indizielle Bedeutung zu. Insofern könne beim Steuerpflichtigen auch dann die Einkünfteerzielungsabsicht bejaht werden, wenn das konkrete Ende des Nießbrauchs im Streitjahr noch nicht absehbar sei. Dies sei der Fall, wenn trotz des noch nicht feststehenden Beginns der Einkünfteerzielung aufgrund weiterer äußerer Umstände keine Zweifel daran bestünden, dass der Steuerpflichtige bereits im Streitjahr beabsichtige, nach dem Wegfall des rechtlichen Hindernisses steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen.

Anschaffungskosten versus Erhaltungsaufwendungen

Im Gegensatz zu Erhaltungsaufwendungen, die sich bereits auf das Jahr ihrer Ausführung und damit auf einen Zeitraum beziehen würden, in dem noch nicht der Eigentümer des Grundstücks, sondern allein der Nießbrauchsberechtigte Vermietungseinkünfte erziele, handele es sich bei den Anschaffungskosten für das Grundstück und den damit im Zusammenhang stehenden Finanzierungskosten um Aufwendungen, die ausschließlich im Hinblick auf die in der Zukunft beabsichtigte Vermietung getätigt würden.

Für Afa fehlt der wirtschaftliche Zusammenhang 
 
Die geltend gemachte AfA könne aber nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Die AfA beziehe sich auf die Abnutzung des Gebäudes. Im Streitjahr hätten die Nießbrauchsberechtigten das Gebäude zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Allein sie seien daher zur Geltendmachung von AfA auf das Gebäude berechtigt gewesen. Da der Kläger im Streitjahr (noch) keine Vermietungseinkünfte mit der entgeltlich erworbenen Grundstückshälfte erzielt habe, fehle es bei ihm am wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem durch die AfA abgebildeten Wertverzehr und den in der Zukunft beabsichtigten Vermietungseinkünften.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichen IX R 20/17.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 15.01.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.