09.01.2018 | FG Baden-Württemberg

Aufwendungen für eine Liposuktion steuerlich nicht abziehbar

Die Klägerin litt an einem Lipödem und machte Aufwendungen für eine Liposuktion als außergewöhnliche Belastungen geltend. Ihr behandelnder Arzt bescheinigte die medizinische Notwendigkeit der Operation, weil damit eine lebenslange Lymphdrainage und Kompression vermieden werde.

DKB

Die Krankenkasse der Klägerin lehnte eine Kostenübernahme ab. Die Klägerin klagte insoweit erfolglos vor dem Sozialgericht. Auch das Finanzamt wollte die Behandlung nicht anerkennen und lehnte eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen in Höhe von 11.520 EUR als Krankheitskosten ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb letztlich erfolglos.

Auf die Revision der Klägerin hatte der Bundesfinanzhof das erste abweisende Urteil aufgehoben und mit der Maßgabe zurückverwiesen, das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg habe festzustellen, ob die Liposuktion (Fettabsaugung) eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode des diagnostizierten Lipödems sei. Diese Frage lehnte das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27. September 2017 (Az. 7 K 1940/17) ab und erkannte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung an.

Die Klägerin habe weder ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt noch sei die Liposuktion im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems gewesen. Das Finanzgericht stützte sich für diese Feststellung auf ein Gutachten zur Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen der sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. Danach sei die Liposuktion bei einem Lipödem keine anerkannte Standardtherapie.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

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