15.12.2017 | FG Münster

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld können ermäßigt zu besteuern sein

Erhält ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft, in der er nach Beendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses übergangsweise beschäftigungslos angestellt ist, Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, unterliegen diese Beträge dem ermäßigten Steuertarif.

Aufgrund der Stilllegung eines Werks schloss der Kläger mit seiner Arbeitgeberin und einer Transfergesellschaft einen Vertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin gegen die Zahlung einer Abfindung aufgehoben wurde. Daneben verpflichtete sich die Transfergesellschaft zur Übernahme des Klägers für ein Jahr, in dem dieser ausschließlich Qualifizierungsmaßnahmen durchlief. Die Transfergesellschaft verpflichtete sich ferner zur Zahlung von Zuschüssen zum Transferkurzarbeitergeld, das der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit erhielt.

Der Kläger sah diese Zuschüsse als Bestandteil einer ermäßigt zu besteuernden Abfindung an, während das Finanzamt die Aufstockungsbeträge als laufenden Arbeitslohn dem Regelsteuersatz unterwarf. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 15. November 2017 (Az. 7 K 2635/16 E) statt. Der von der Transfergesellschaft gezahlte Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld stelle keinen laufenden Arbeitslohn, sondern neben der Abfindungszahlung einen Teil einer begünstigt zu besteuernden Gesamtabfindung dar. Die Aufstockungsbeträge stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis, weil der Kläger von der Transfergesellschaft nicht beschäftigt worden sei. Dementsprechend hätten die Zahlungen keine Gegenleistung für laufend erbrachte, sondern nur für die gegenüber der früheren Arbeitgeberin erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers sein können.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 15.12.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.