15.12.2017 | FG Münster

Eine Stiftung von Todes wegen ist erst ab Erstellung der Satzung gemeinnützig

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass eine Stiftung von Todes nicht bereits ab dem Todeszeitpunkt des Stifters, sondern erst ab der Erstellung der Satzung als gemeinnützig anzuerkennen ist.

Die Klägerin ist eine Stiftung, deren Stifter in seinem Testament verfügt hatte, dass sein gesamtes Vermögen einer Stiftung für „ältere durch nicht selbst verschuldete Armut bedrückte deutsche Mitbürger“ zugutekommen sollte. Nach dem Tod des Stifters im November 2004 wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Anfang 2007 wurde die Satzung erstellt und die Klägerin als rechtsfähig anerkannt. In den Streitjahren 2005 und 2006 erzielte das Stiftungsvermögen unter anderem Vermietungseinnahmen und Zinserträge. Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte der Körperschaftsteuer, da die Klägerin aufgrund nicht ordnungsgemäßer Buchführung nicht als gemeinnützig anerkannt werden könne. Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, dass sie erst ab der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit als Stiftung steuerpflichtig sein könne.

Der Senat wies die Klage mit Urteil vom 13. Oktober 2017 (Az. 13 K 641/14 K) ab. Die Körperschaftsteuerpflicht der Klägerin beginne bereits mit dem Tod des Stifters. Zivilrechtlich sei ihr bereits ab diesem Zeitpunkt rückwirkend das Stiftungsvermögen zuzuordnen. Dies sei auch für das Steuerrecht maßgeblich. Allerdings sei die Klägerin in den Streitjahren nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Nach dem Stiftungszweck sollte sie zwar mildtätige Zwecke verfolgen. Hierfür bedürfe es jedoch einer Satzung, die den steuerbegünstigten Zweck der Körperschaft festlegt. Eine solche Satzung habe vor 2007 jedoch nicht existiert.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. V R 50/17 anhängig.

(FG Münster / STB Web)

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