13.12.2017 | FG Rheinland-Pfalz

Weiteres FG-Urteil zur Frage der Steuerermäßigung für Anliegerbeiträge zum Straßenausbau

Zu der beim Bundesfinanzhof bereits anhängigen Rechtsfrage, ob Anliegerbeiträge zum Straßenausbau ggf. als "haushaltsnahen Handwerkerleistungen" steuerlich abzugsfähig sind, liegt mit einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz eine weitere Finanzgerichts-Entscheidung vor. Allerdings verneinen die Pfälzer Richter eine Steuerermäßigung.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks und musste im Streitjahr 2015 Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge in Höhe von rund 8.700 Euro für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen zahlen. Den in den Beiträgen enthaltenen Lohnanteil schätzte sie auf 5.266 Euro und machte diesen Betrag in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Handwerkerleistung geltend.

Das beklagte Finanzamt versagte die beantragte Steuerermäßigung, was nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18. Oktober 2017, Az. 1 K 1650/17) aus folgenden Gründen zutreffend war:

"Haushaltsnah" kann auch außerhalb des Gründstücks sein, aber....

Zwar könne auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Leistungen nach § 35a EStG erbringen. Außerdem sei inzwischen anerkannt, dass eine "haushaltsnahe" Leistung nicht nur dann vorliege, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des zum Haushalt gehörenden Grundstück erbracht werde. Der Begriff "im Haushalt" müsse vielmehr räumlich-funktional ausgelegt werden und könne auch Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen.

...Gehwege und Straßenlampen dienen der Allgemeinheit

Allerdings sei das Grundstück bereits erschlossen bzw. an das öffentliche Straßennetz angeschlossen und die Anliegerbeiträge würden nur für die Herstellung der Gehwege und Straßenlampen erhoben. Solche Einrichtungen dienten der Allgemeinheit unabhängig vom Haushalt der Klägerin. Dies belege nicht zuletzt der Umstand, dass der Gehweg nicht vor dem Wohnhaus der Klägerin, sondern nur auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausgebaut worden sei. Damit fehle der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt der Klägerin.

Derzeit unterstützt der Bund der Steuerzahler ein beim Bundesfinanzhof seit Mitte November anhängiges Verfahren (Az. VI R 50/17) zu dem Themenbereit (STB Web berichtete)

(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 13.12.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.