17.11.2017 | Niedersächsisches FG

Kein Kindergeld mehr während der Fortbildung zum/zur Steuerfachwirt/in

Durch das Bestehen der Steuerfachangestellten-Prüfung wird die erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Während der Steuerfachwirt-Fortbildung steht die Erwerbtätigkeit des volljährigen Kindes in einer Steuerberaterkanzlei mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden der Berücksichtigung beim Kindergeld entgegen.

In dem vom Niedersächsischen Finanzgericht (FG) entschiedenen Fall (Urteil vom 17.10.2017, 13 K 76/17) machten die Eltern ihrer volljährigen Tochter geltend, dass diese mit der Berufsausbildung zum/zur "Steuerfachangestellten" ihr Berufsziel noch nicht erreicht zu habe. Ihr Berufsziel sei "Steuerfachwirt/in". Der erste Abschluss sei hiernach integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges. Die Familienkasse lehnte dies ab. Bei einer Fortbildung zum/zur "Steuerfachwirt/in" handele es sich wie z.B. auch bei der Ausbildung und Prüfung zum/zur Meister/in in Handwerksberufen um eine Zweitausbildung.

Ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu beachten

Wie das Niedersächsische FG dazu ausführt, ist für die Frage, ob bereits der erste berufsqualifizierende Abschluss zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Insoweit komme es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.

Kein enger zeitlicher Zusammenhang aufgrund erforderlicher Berufstätigkeit

Nach diesen Grundsätzen - denen der erkennende Senat folgt - habe die Familienkasse eine einheitliche Ausbildung zu Recht verneint und damit die Steuerfachwirt-Fortbildung nicht mehr als Erstausbildung angesehen. Die Zulassung zur Steuerfachwirt-Fortbildungsprüfung setze eine berufspraktische Erfahrung im Beruf "Steuerfachangestellte/r" von wenigstens drei Jahren voraus. Es handelt sich damit - wie auch die Bezeichnung "Fortbildungsprüfung" nahelegt - um eine die berufliche Erfahrung berücksichtigende Fortbildungsmaßnahme (Zweitausbildung). Die vor dem Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts erforderliche Berufstätigkeit führt somit zu einem Einschnitt, der den notwendigen engen Zusammenhang entfallen lässt.

Kein einheitlicher Ausbildungsgang sondern Zweitausbildung

Wird somit eine Berufstätigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten aufgenommen, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, können die einzelnen Ausbildungsabschnitte regelmäßig nicht mehr integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein.

Das Gericht verweist darauf, dass der BFH nach diesen Maßstäben ein berufsbegleitendes Studium in der Fachrichtung "Betriebswirt/in (VWA)", welches eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit voraussetzt, nicht mehr als Erstausbildung ansieht. Für die Fortbildung zum/zur "Steuerfachwirt/in" könne daher nichts anders gelten.

(STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.11.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.