16.11.2017 | Bundesverwaltungsgericht

Steuerberaterkammer darf Honorar für Gerichtsgutachten nicht mit Gebührenbescheid durchsetzen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass eine Steuerberaterkammer, die von einem Gericht mit einem Honorargutachten beauftragt wurde, hierfür keinen Gebührenbescheid erlassen darf.

In einem Rechtsstreit wurde die Steuerberaterkammer Berlin vom Kammergericht Berlin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Angemessenheit eines Steuerberaterhonorars beauftragt. Das Stundenhonorar der Steuerberaterkammer setzte der Senat mit gesondertem Beschluss auf 80 Euro fest. Weitergehende Vergütungswünsche der Steuerberaterkammer wies er zurück. Nach Erstellung des Gutachtens erließ die Steuerberaterkammer gegenüber dem Kammergericht einen Gebührenbescheid für das Gutachten. Der Gebührenberechnung legte sie einen Stundensatz von 100 Euro zugrunde. Den Widerspruch gegen ihren Bescheid wies sie zurück.

Das Verwaltungsgericht hat auf Klage des Kammergerichts den Gebührenbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der beklagten Steuerberaterkammer zurückgewiesen. Ihre Revision blieb ohne Erfolg. Das Kammergericht durfte aufgrund und auch ausschließlich nach den Regeln des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) einen Beschluss über die Vergütung fassen, so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Nofvember 2017.

(BVerwG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.11.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.