14.11.2017 | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Urteil zur Übernahme von Kosten medizinischer Fußpflege

Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf die sogenannte Nagelspangenbehandlung. Übernimmt diese kein Arzt, so muss die Kasse die Kosten der Behandlung beim Podologen übernehmen, entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

Konkret ging es im verhandelten Fall um einen chronifiziert eingewachsenen Zehnagel des großes Zehs. Medizinisch notwendig ist in diesem Fall die Behandlung mit einer individuell gefertigten Nagelkorrekturspange; nach der Erstanlage muss der Sitz der Spange wiederholt angepasst werden. Die Patientin fand dafür allerdings keinen Arzt und begab sich daraufhin in die Behandlung einer medizinischen Fußpflegerin (Podologin), die die Nagelkorrekturspange anlegte und ihren Sitz laufend anpasste.

Der zuständigen Krankenkasse missfiel dies: Sie lehnte die Kostenübernahme ab; weil es sich um eine ärztliche Behandlung handele, fielen die Kosten der medizinischen Fußpflege nicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Last, so die Begründung. Anders sei dies nur im Falle des hier nicht vorliegenden diabetischen Fußsyndroms.

Die Richter am LSG Berlin-Brandenburg folgten dieser Argumenation in ihrer Entscheidung vom 11. Oktober 2017 (L 9 KR 299/16) nicht: Die Nagelspangenbehandlung sei zwar eine ärztliche Leistung. Stehe aber im Einzelfall fest, dass sie medizinisch notwendig ist und dass sie kein Arzt erbringen will, liege ein Systemmangel vor. Der Versicherte darf die Leistung dann von einem staatlich geprüften Podologen erbringen lassen und kann von der gesetzlichen Krankenkasse Kostenerstattung beanspruchen.

(LSG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.11.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.