31.10.2017 | EuGH

Europa-Recht: Bridge kein Sport im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie

Nachdem deutsche Finanzgerichte Turnierbridge schon als gemeinnützig anerkannt haben, weil es die Allgemeinheit ebenso fördere wie Sport, scheiterte nun die English Bridge Union vor dem Europäischen Gerichtshof mit dem Anliegen, von der Mehrwertsteuer befreit zu werden.

Bridge falle nicht unter den Begriff "Sport" - jedenfalls nicht im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie, so der Europäische Gerichtshof  (EuGH). Allerdings schließen die Richter nicht aus, dass die Mitgliedstaaten annehmen können, dass Bridge unter den Begriff „kulturelle Dienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie fällt.

Körperliche Komponente beim Bridge unbedeutend

Die English Bridge Union organisiert Duplicate-Bridge-Turniere und verlangt von den Spielern eine Teilnahmegebühr, auf die sie Mehrwertsteuer abführt. Diese Steuer verlangte die Organisation zurück und bezog sich auf die Mehrwertsteuerrichtlinie. Es müsse Anspruch auf Steuerbefreiung bestehen, da ihre Dienstleistungen in engem Zusammenhang mit Sport stünden. Die Steuerverwaltung lehnte dies ab, denn ein „Sport“ müsse eine bedeutende körperliche Komponente enthalten.

Der EuGH merkte zunächst an, dass Duplicate-Bridge zwar Logik, Gedächtnisvermögen und strategisches Denken voraussetze und der geistigen und körperlichen Gesundheit derer, die es regelmäßig spielen, förderlich sein könnte. Dennoch entschied er, dass dies kein hinreichender Anhaltspunkt für die Schlussfolgerung sei, dass diese Tätigkeit unter den Begriff „Sport“ im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie falle. Trotz der Turniere sei die körperliche Komponente unbedeutend.

„Kulturelle Dienstleistung“ kann zutreffen

Die Richter weisen allerdings darauf hin, dass eine solche Auslegung nicht der Frage vorgreife, ob eine Tätigkeit, die eine unbedeutend erscheinende körperliche Komponente enthält, unter den Begriff „kulturelle Dienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie fallen könnte, wenn diese Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer Ausübung, ihrer Geschichte und der Traditionen, zu denen sie gehört, im sozialen und kulturellen Erbe eines Landes einen solchen Platz einnimmt, dass sie als Teil seiner Kultur angesehen werden kann.

(EuGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 31.10.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.