25.10.2017 | Bundesfinanzhof

BFH: Sanierungserlass nicht auf Altfälle anwendbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf. Eine entsprechende Anordnung des BMF verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Der Große Senat des BFH hatte den sog. Sanierungserlass mit Beschluss vom 28. November 2016 GrS 1/15 bereits verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt (STB Web berichtete). Das BMF hat die Finanzämter daraufhin angewiesen, den sog. Sanierungserlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis einschließlich 8. Februar 2017 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (Schreiben vom 27. April 2017). Nun hat der BFH mit zwei weiteren Urteilen entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der sog. Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung hätte nach Auffassung des BFH nur der Gesetzgeber treffen können.

Verstoß gegen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

In den beiden Urteilen vom 23. August 2017 (Az. I R 52/14 und X R 38/15) zugrunde liegenden Verfahren hatten die Kläger mit den jeweiligen Finanzämtern darüber gestritten, ob in ihren Fällen die Voraussetzungen für einen Steuererlass vorliegen. Auf diese Frage ging der BFH in den Revisionsurteilen nicht ein. Da die Anordnung des BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, dürfen Gerichte den sog. Sanierungserlass auch in Altfällen nicht anwenden.

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 sind inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen worden (§ 3a EStG und § 7b GewStG). Diese Bestimmungen finden auf Altfälle keine Anwendung, so der BFH.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.10.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.