25.10.2017 | Bundesfinanzhof

BFH: Keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Preisgelder oder Spielgewinne eines Berufspokerspielers nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Ausgenommen davon sind allerdings von der Platzierung im Spiel unabhängige Vergütungen wie Antrittsgelder.

Der Kläger nahm erfolgreich an Pokerturnieren sowie an sog. Cash-Games und an Internet-Pokerveranstaltungen teil. Das Finanzamt und das Finanzgericht vertraten die Auffassung, dass er als Berufspokerspieler Unternehmer und seine Tätigkeit umsatzsteuerbar sei (vgl. FG Münster vom 15.7.2014).

Dieser Auffassung folgt der BFH in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 30. August 2017 (Az. XI R 37/14) nicht: Zwischen der Teilnahme an den Spielveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen in Form von Preisgeldern und Spielgewinnen bestehe nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Das Preisgeld oder der Spielgewinn werde nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Spielergebnisses gezahlt.

Ausnahme: Antrittsgeld

Klargestellt hat der BFH dabei allerdings, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel eine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung gegen Entgelt ist, wenn der Veranstalter an den Pokerspieler hierfür eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt, z.B. Antrittsgeld. In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen.

Ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt die Leistung der Veranstalter von Pokerspielen, die Spieler gegen Entgelt (z.B. Turniergebühr) zum Spiel zulassen.

Einkommensteuer beachten

Gewinne aus der Teilnahme an Pokerspielen können außerdem als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2015, Az. X R 43/12).

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.10.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.