28.09.2017 | Bundesarbeitsgericht

Samstag gilt im Krankenhaus als Werktag

Wer in einem Krankenhaus arbeitet und mittels des Tarifvertrags im Öffentlichen Dienst angestellt ist, für den ist der Samstag ein Werktag, urteilte des Bundesarbeitsgericht (BAG).

Die Frage, ob der Samstag als Werktag zu klassifzieren ist oder nicht, spielt für Krankenhausbedienstete unter anderem für die Bestimmung der Sollarbeitszeit eine Rolle. So ist nach der Tarifnorm aus dem TVöD-K für schichtdienstleistende Beschäftigte eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen (Heiligabend, Silvester) oder Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind.

Ohne diese Regelungen müssten die nach Dienstplan arbeitenden Beschäftigten zur Erreichung der vollen Vergütung die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag ableisten.

Offen war bislang, worunter der Samstag fällt. Klarheit schafften nun die Richter am Bundesarbeitsgericht im Verfahren einer Krankenschwester. Diese hatte am 1. Januar 2011 und 24. Dezember 2011 dienstplanmäßig frei gehabt. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage. Das Krankenhaus nahm für diese Tage keine Sollstundenreduzierung vor, da ein Samstag kein Werktag im Tarifsinne sei. Das sahen die Richter anders und billigten der Krankenschwester zu, ihre Sollarbeitszeit für beide Tage zu vermindern.

(BAG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.09.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.