04.10.2017 | OLG Köln

Rücktritt vom Erbvertrag nur wegen gravierender Verfehlungen

Ein Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen des Ehepartners ist nur wirksam, wenn diese so massiv sind, dass sie auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden.

Im verhandelten Fall hatten sich die Ehepartner 53 Jahre vor dem Tod des Ehemanns in einem notariellen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Rund ein halbes Jahr vor seinem Tod erklärte der Mann den Rücktritt von diesem Vertrag und setzte die gemeinsamen Kinder zu seinen Erben ein - vermeintlich veruntreutes Geld hatte ihn zu diesem Schritt bewogen.

Dass ein Erbvertrag kein generelles Rücktrittsrecht beinhaltet, mussten die Kinder des Paares dann erfahren. Denn so habe die Ehefrau zwar wohl rund 19.000 Euro von einem Konto des Erblassers abgehoben und damit ihre Kosten beglichen und außerdem einen monatlichen Dauerauftrag in Höhe von 2.000 Euro zu ihren Gunsten eingerichtet. Allein dieser Umstand beweise aber nicht ein Vermögensdelikt – wie beispielsweise eine Untreue – zum Nachteil des Ehemanns, befanden die Richter in Köln.

(OLG Köln / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.10.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.