22.09.2017 | Oberverwaltungsgericht Münster

Keine Zugaben bei preisgebundenen Arzneimitteln

Deutsche Apotheker dürfen ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger und sonstiger preisgebundener Arzneimittel keine geldwerten Vorteile gewähren. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der Stein des Anstoßes waren Gutscheine für eine Rolle Geschenkpapier und ein Paar Kuschelsocken. Diese konnten Apothekenkunden mit der Abgabe eines Rezeptes einlösen. Was den Kunden gefiel, monierte die Apothekerkammer Westfalen-Lippe: Sie sah darin einen Verstoß gegen die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und untersagte die Abgabe solcher Gutscheine.

Zurecht, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster feststellte. Deutschen Apothekern sei es verboten, von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis abzugehen, insbesondere durch das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen sowie von Zuwendungen und Werbegaben und die Werbung hierfür. Gegen diese Preisbindung hätten die Gutscheine verstoßen, da die versprochene Sachzuwendung den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels für den Kunden günstiger erscheinen lasse. Dass diese nur einen geringen Wert habe, sei im Rahmen der Preisbindung unerheblich, weil diese keine Bagatellgrenze für Abweichungen kenne.

(OVG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.09.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.